Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung des Umbaus eines Betriebsgebäudes zu einem Wohn- und Geschäftshaus. Zwischen den Parteien war streitig, ob im Rahmen der Beauftragung vereinbart wurde, daß das Bauvorhaben Baukosten in einer bestimmten Höhe nicht überschreiten dürfe. Nach Abschluß der Arbeiten verlangte der Architekt von dem Bauherrn die Zahlung eines Architektenhonorars, das er auf der Grundlage der tatsächlichen Baukosten nach dem Mindestsatz der Honorarzone III der HOAI berechnete. Der Bauherr hingegen war lediglich zu einer Honorierung auf der Grundlage anrechenbarer Kosten in Höhe der nach seinem Vorbringen vereinbarten Kostenobergrenze bereit. Nachdem die Klage des Architekten in erster Instanz vor dem Landgericht Mühlhausen und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Jena erfolglos geblieben war, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Jena zurück. „BGH: Überschreitung der Baukosten führt zur Kürzung des Honorars des Architekten“ weiterlesen