BGH: Überschreitung der Baukosten führt zur Kürzung des Honorars des Architekten

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung des Umbaus eines Betriebsgebäudes zu einem Wohn- und Geschäftshaus. Zwischen den Parteien war streitig, ob im Rahmen der Beauftragung vereinbart wurde, daß das Bauvorhaben Baukosten in einer bestimmten Höhe nicht überschreiten dürfe. Nach Abschluß der Arbeiten verlangte der Architekt von dem Bauherrn die Zahlung eines Architektenhonorars, das er auf der Grundlage der tatsächlichen Baukosten nach dem Mindestsatz der Honorarzone III der HOAI berechnete. Der Bauherr hingegen war lediglich zu einer Honorierung auf der Grundlage anrechenbarer Kosten in Höhe der nach seinem Vorbringen vereinbarten Kostenobergrenze bereit. Nachdem die Klage des Architekten in erster Instanz vor dem Landgericht Mühlhausen und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Jena erfolglos geblieben war, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Jena zurück.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes hat der Auftraggeber gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB, wenn der Architekt eine vereinbarte Baukostenobergrenze nicht einhält. Der Anspruch hat zum Inhalt, daß der Architekt lediglich ein Honorar in derjenigen Höhe verlangen kann, die sich ergibt, wenn die vereinbarten Baukosten als anrechenbare Kosten der Kostenberechnung nach der HOAI zugrunde gelegt werden. Dies folgt daraus, daß die Planungsleistung des Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, wenn sie zur Errichtung eines Bauwerks führt, die höhere Kosten als die vereinbarten verursacht. Der Architekt verhielte sich treuwidrig, wenn er bei einer Überschreitung der vereinbarten Baukosten sein Honorar auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten berechnete, so daß dem Bauherrn hinsichtlich des überschießenden Betrages der Dolo-agit-Einwand zusteht. Ist zwischen den Parteien des Architektenvertrages streitig, ob eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde, muß der Auftraggeber darlegen und beweisen, daß eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Im Streitfall führte die Anwendung dieser Regeln dazu, daß das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Jena aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung insbesondere über die Frage, ob der Bauherr und der Architekt tatsächlich eine Kostenobergrenze vereinbart hatten, zurückverwiesen wurde.

BGH Urt. v. 6. Oktober 2016, VII ZR 185/13

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