Eine Unternehmerin hatte eine Erlaubnis zum Betrieb zweier nebeneinander liegender Spielhallen erhalten. Die Erlaubnis war auf der Grundlage von Lageplänen erteilt worden, aus denen hervorging, daß beide Spielhallen räumlich getrennt waren und gesonderte Notausgänge aufwiesen. Als sich die Unternehmerin an dem Sonderverfahren zur Neuerteilung von Erlaubnissen nach § 1 Mindestabstandsumsetzungsgesetz (MindAbstUmsG Bln) beteiligte, ging aus ihren Antragsunterlagen hervor, daß sie die räumliche Trennung der beiden Spielhallen zwischenzeitlich aufgehoben und einen Durchbruch zwischen den Spielhallen geschaffen hatte. Hierauf untersagte ihr das Bezirksamt Mitte von Berlin die Betriebsfortsetzung, ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an und forderte sie unter Zwangsgeldandrohung auf, den Betrieb einzustellen und das Gewerbe abzumelden. „OVG Berlin-Brandenburg: Wesentliche Änderung der Räume führt zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis“ weiterlesen
VG Berlin: Hohe Anforderungen an Bestandsschutz für Spielhallen
Mit der Neuregelung des Rechts der Spielhallen in Berlin hat der Landesgesetzgeber vorgegeben, daß die bislang erteilten Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen zum 31. Juli 2016 erlöschen. Grund hierfür ist, daß nach dem neuen Berliner Spielhallengesetz deutlich strengere Vorgaben als bisher für die Genehmigung von Spielhallen gemacht werden. U. a. müssen Spielhallen einen Mindestabstand von 500 Metern zueinander einhalten und dürfen nicht in der Nähe von Einrichtungen für Kinder oder Jugendliche betrieben werden. Die bisherigen Spielhallenbetreiber sind daher gezwungen, sich erneut um eine Erlaubnis zu bewerben. Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, sich in einem Sonderverfahren nach den Bestimmungen des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes (MindAbstUmsG) bevorzugt vor Neubewerbern um eine neue Spielhallenerlaubnis zu bemühen. „VG Berlin: Hohe Anforderungen an Bestandsschutz für Spielhallen“ weiterlesen
VG Wiesbaden: Rechtliche Bedenken gegen das Verfahren zur Vergabe von Sportwettenkonzessionen
In dem Dauerstreit um die Vergabe von Sportwettenkonzessionen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit mehreren Eilbeschlüssen vom 16. April 2015 und vom 5. Mai 2015 die beabsichtigte Konzessionsvergabe vorläufig gestoppt. Grundlage des Vergabeverfahrens ist die sogenannte Experimentierklausel in § 10a des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), nach der befristet für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Juli 2012 bis zu 20 Sportwettenkonzessionen an private Anbieter vergeben werden können. Das staatliche Glücksspielmonopol (§ 10 GlüStV) wird insoweit gelockert, um eine bessere Erreichung der Ziele des Glückspielstaatsvertrages zu erproben (§ 10a Abs. 1 GlüStV). Seit Beginn des Vergabeverfahrens hatten sich bereits mehrere Verwaltungsgerichte mit verschiedenen Beanstandungen der an einer Konzession interessierten Bewerber auseinandergesetzt (u. a. VG Wiesbaden, Beschl. v. 13. September 2012, 5 L 1081/12 WI; VG Berlin, Urt. v. 23. Mai 2014, 23 K 512.12; VG München, Beschl. v. 18.03.2015, Az.: M 16 E 14.4518). Mit den jetzt ergangenen Eilbeschlüssen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem für die Konzessionsvergabe bundesweit zuständigen Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Konzessionserteilung untersagt. Das Gericht beanstandet insbesondere die mangelnde Transparenz des Vergabeverfahrens, in dem weder die an die Angebote gestellten Mindestanforderungen noch die Bewertungsmatrix hinreichend bekannt gemacht worden seien. Zudem sei der Ablauf des Verfahrens selbst nicht mit der gebotenen Transparenz und Eindeutigkeit vorab festgelegt worden, so dass den Bewerbern nicht klar sei, bis wann welche Nachweise beigebracht werden mussten und innerhalb welches Zeitraums mit einer Konzessionserteilung zu rechnen sei. Hinzu trete, daß die Entscheidungsfindung im sogenannten Glücksspielkollegium, einem länderübergreifenden Ausschuß (§ 9a Abs. 5 bis 8 GlüStV), insbesondere mangels hinreichender Begründung fehlerhaft sei; zudem könne ein einzelnes Land wohl nicht an die Entscheidungen eines länderübergreifenden Gremiums gebunden werden, das seine Beschlüsse auch gegen den Willen des betroffenen Landes fassen könne. Auch konzeptionelle Mängel des Verfahrens beanstandete das Gericht.
Die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts sind insbesondere unter dem Blickwinkel der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren im vergaberechtlich nicht geregelten Bereich aufschlußreich. Die Vergabe von Glücksspielkonzessionen unterfällt nicht dem Kartellvergaberecht. Die rechtlichen Anforderungen an das Vergabeverfahren ergeben sich vielmehr im wesentlichen aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der die zuständige Behörde zur Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verpflichtet (§ 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Hinzu treten der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV (dazu grundlegend EuGH, Urt. v. 6. November 2003, Rs. C-243/01, Gambelli). Trotz dieses unterschiedlichen Rechtsrahmens gleichen sich jedoch die inhaltlichen Anforderungen eines verwaltungsrechtlich geprägten Auswahlverfahrens (dazu auch Hess. VGH, Beschl. v. 23. Juli 2012, 8 B 2244/11) und eines Vergabeverfahrens im eigentlichen Sinne in vielem. Namentlich die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung können letztlich verfahrensartübergreifend konkretisiert werden, so daß es naheliegt, in Verwaltungsverfahren der hiesigen Art auf vergaberechtliche Erkenntnisse zurückzugreifen. Weitere Rechtsprechung insbesondere der Beschwerdeinstanz bleibt abzuwarten.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 16. April 2015, 5 L 1558/14.WI; Beschl. v. 5. Mai 2015, 5 L 1453/14.WI.