Das Brandenburgische Oberlandesgericht erläutert die Bemessung der Gebühren in Fällen, in denen ein Nachprüfungsantrag nur vorsorglich zur Fristwahrung erhoben und alsbald zurückgenommen wird. Die Entscheidung betrifft die Vergabe der Herstellung und Lieferung von insgesamt 45 Straßenbahnfahrzeugen mit einem Auftragswert von über 100 Millionen Euro. Ein ausländisches Unternehmen, das an dem Auftrag interessiert war, hielt sich durch eine Vorgabe betreffend die Wertung von Referenzen im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs für diskriminiert und brachte hiergegen noch während der Bewerbungsfrist zunächst eine Rüge bei den Auftraggeberinnen und sodann vorsorglich zur Fristwahrung einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg an. Nachdem die Auftraggeberinnen mitteilten, dass es auf Grund der Anzahl der eingegangenen Teilnahmeanträge nicht auf die Bewertung der Referenzen und das beanstandete Kriterium ankomme, nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zwölf Tage nach Einreichung bei der Vergabekammer zurück. Die Vergabekammer setzte daraufhin die Gebühren für das Nachprüfungsverfahren auf ca. ein Achtel der extrapolierten Basisgebühr gemäß der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes fest.
„Auch ein nur vorsorglich eingeleitetes Nachprüfungsverfahren löst Kosten aus“ weiterlesenOLG Düsseldorf: Keine Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme nach Hängebeschluß im Eilverfahren
Das OLG Düsseldorf befaßt sich in einem aktuellen Beschluß mit Fragen der Gebührenberechnung im Eilverfahren nach Erhebung der sofortigen Beschwerde im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Unterliegt der Antragsteller vor der Vergabekammer und erhebt er hiergegen sofortige Beschwerde, ist in vielen Fällen zugleich ein Eilantrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zu stellen. Dieser zielt auf die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zu einer Entscheidung über diese. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann dies bei Zuschlagsreife des Vergabeverfahrens dazu führen, daß der Auftraggeber noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens den Zuschlag erteilt und dem Nachprüfungsantrag damit die Grundlage entzieht. „OLG Düsseldorf: Keine Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme nach Hängebeschluß im Eilverfahren“ weiterlesen
Zur Kostenverteilung im Vergabenachprüfungsverfahren bei der Rücknahme des Nachprüfungsantrags
Nicht zuletzt auf Grund der unklaren gesetzlichen Festlegungen in § 128 GWB wirft die Kostenverteilung im Vergabenachprüfungsverfahren immer wieder Zweifelsfragen auf. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 8. März 2016, Verg 1/16) gibt Anlaß, sich mit der Kostenverteilung bei einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags näher zu befassen. Gegenstand der Entscheidung war ein Verfahren über die Vergabe von Leistungen des Projektmanagements nach § 43g EnWG für das Ersatzneubauprojekt einer Hochspannungsleitung, das mit einer Leistungserhöhung von 200 kv auf 380 kv verbunden war. Nachdem der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vor der Vergabekammer erfolgreich war und der Auftraggeber hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hatte, nahm die Antragstellerin aus nicht bekannten Gründen den Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurück. Für die Kostenverteilung gelten in einer solchen Situation folgende Grundsätze: Wer die Kosten für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zu tragen hat, bestimmt sich nach § 128 Abs. 3 und 4 GWB. Dabei regelt § 128 Abs. 3 GWB die Pflicht zur Tragung der Gebühren und Auslagen der Vergabekammer, während § 128 Abs. 4 GWB die Erstattung der notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten betrifft. Für die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer gilt, daß über diese gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. Wie das Oberlandesgericht München in Übereinstimmung mit dem vorherrschenden Verständnis dieser Regelung ausführt, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, daß der Antragsteller die Gebühren und Auslagen vollständig zu tragen hat, wenn er den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat. Zwar mag man erwägen, ob gemäß §128 Abs. 3 Satz 4 GWB bei einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags eine Ermessensentscheidung entbehrlich ist, da nach der dortigen Regelung der Antragsteller bei einer Rücknahme des Antrags vor Entscheidung der Vergabekammer die Hälfte der Gebühr zu entrichten „hat“. Doch ist diese Formulierung nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung (Beschl. v. 25. Januar 2012, X ZB 3/11) so zu verstehen, daß sie nicht die Frage betrifft, wer die Gebühren tragen muß, sondern lediglich eine Regelung über die Höhe der Gebühren trifft. Für eine hiernach vorzunehmende Ermäßigung ist freilich dann kein Raum, wenn der Nachprüfungsantrag wie hier erst in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird.
Hinsichtlich der den übrigen Verfahrensbeteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen bestimmt § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, dass diese bei einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags zwingend vom Antragsteller zu tragen sind. Auf Billigkeitserwägungen kommt es dabei nicht an. Dadurch entsteht eine gewisse Inkongruenz zur Entscheidung über die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer, die gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB nach billigem Ermessen zu treffen ist. Dies ist jedoch hinzunehmen (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2012, X ZB 3/11). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts München, daß in dem aktuellen Beschluß Erwägungen dazu anstellt, ob es „angemessen erscheint“, die Aufwendungen der Beigeladenen der Antragstellerin aufzugeben, zumindest mißverständlich. Denn § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB läßt für derartige Überlegungen keinen Raum.
Über die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht schließlich trifft § 128 GWB keine Regelung. Hierfür kann gemäß §§ 120 Abs. 2, 78 GWB auf die zivilprozessualen Grundsätze zurückgegriffen werden, nach denen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grds. der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn er die Klage zurücknimmt. Dazu gehören auch die Aufwendungen der übrigen Beteiligten, wobei man sich hinsichtlich der Kosten eines Beigeladenen zudem an § 101 ZPO orientieren kann.
Im Ergebnis traf die Antragstellerin daher hier die volle Kostenlast für das Nachprüfungsverfahren und die Beschwerdeinstanz.
Generalanwalt Jääskinen zur Höhe der Gebühren im Vergabenachprüfungsverfahren
Das EU-Vergaberecht läßt den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die der Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge dienen. Die Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie 89/665/EWG, die zuletzt durch die Richtlinie 2007/66/EG geändert wurde, beschränkt sich im wesentlichen darauf, bestimmte Vorgaben für die Einrichtung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Vergaberechtsverletzungen zu machen. Zu diesen gehören insbesondere die Schaffung entsprechender Nachprüfungsverfahren (Art. 1 f. der Richtlinie 89/665/EWG), die Festlegung einer Stillhaltefrist vor Zuschlag (Art. 2a der Richtlinie 89/665/EWG) und die Verpflichtung, De-facto-Vergaben mit der Unwirksamkeitssanktion zu belegen (Art. 2d der Richtlinie 89/665/EWG). Daß das EU-Recht gleichwohl auch für Einzelfragen des Verfahrensrechts Bedeutung erlangen kann, zeigen die am 5. Mai 2015 vorgelegten Schlußanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen in der Rs. C-61/14, Orizzonte Salute. Dem Verfahren liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Regionalen Verwaltungsgerichts Trient (Tribunale Regionale di Giustizia Amministrativa di Trento) zugrunde, das die Vergabe eines Auftrags über Krankenpflegedienste betrifft. Mit seinen Vorlagefragen möchte das Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie so auszulegen sind, daß sie einer Gerichtskostenregelung wie derjenigen im italienischen Recht entgegenstehen. Diese zeichnet sich u. a. dadurch aus, daß für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge höhere Gerichtsgebühren als in anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren anfallen und daß diese Gebühren sich weiter erhöhen, wenn innerhalb desselben Verfahrens weitere Gründe geltend gemacht oder weitere Anträge gestellt werden. In seinen Schlußanträgen mißt der Generalanwalt die italienischen Kostenbestimmungen am Äquivalenz- und am Effektivitätsgrundsatz, die er im Lichte von Art. 47 der Grundrechtecharta auslegt. Der Äquivalenzgrundsatz ist nach der Auffassung des Generalanwalts nicht verletzt, weil die die für öffentliche Aufträge anfallenden Gebühren ihrer Höhe nach unabhängig davon seien, ob es sich um Aufträge innerhalb oder außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Vergaberechts handele. Den Effektivitätsgrundsatz hält der Generalanwalt hinsichtlich der absoluten Höhe der Gebühren für gewahrt, da dies in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens stehe. Mit Blick auf die im italienischen Recht vorgesehene Gebührenkumulation bei Geltendmachung weiterer Gründe oder bei Stellung weiterer Anträge will es der Generalanwalt dem vorlegenden Gericht überlassen zu entscheiden, ob die darin liegende Beschränkung der Effektivität des Zugangs zum Gericht verhältnismäßig ist. Aus Sicht des deutschen Rechts besteht unter Zugrundelegung der vom Generalanwalt aufgezeigten Grundsätze wenig Anlaß, an der Europarechtskonformität der bestehenden Kostenregelungen zu zweifeln. Die Gebühren für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, die sich gemäß § 128 Abs. 2 GWB i. d. R. innerhalb eines Rahmens von 2.500 EUR bis 50.000 EUR bewegen, werden in der Verwaltungspraxis der Vergabekammern im wesentlichen nach der Höhe des Auftragswerts festgelegt (s. dazu die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes). Die darin liegende Wertabhängigkeit dürfte unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes dem Grunde nach ebenso unbedenklich sein wie das in der Praxis daneben herangezogene Kriterium des durch das Verfahren verursachten Verwaltungsaufwandes. Freilich bleibt abzuwarten, wie sich der Gerichtshof zu den Vorlagefragen und den Schlußanträgen verhält.
Schlußanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 7. Mai 2015, Rs. C-61/14, Orizzonte Salute.