Die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt erläutert in einem aktuellen Beschluß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit freihändiger Interimsvergaben. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die freihändige Vergabe eines Interimsauftrages über die Beseitigung von Ölverunreinigungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Der Auftrag sollte ursprünglich im offenen Verfahren vergeben werden und wurde dementsprechend ausgeschrieben. Durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerte sich allerdings der Vertragsschluß, so daß zum Ende der Laufzeit des zuvor geltenden Vertrages noch kein Folgevertrag geschlossen war. Der Auftraggeber vergab daraufhin freihändig einen Interimsauftrag mit einer Laufzeit von wenigen Monaten, nachdem er zuvor formlos vier Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte. Eines der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen, das nicht für den Interimsauftrag ausgewählt wurde, rief hiergegen die Vergabekammer an. „VK Sachsen-Anhalt: großzügiger Maßstab bei der Zulassung von freihändigen Interimsvergaben“ weiterlesen