In einem aktuellen Beschluss beantwortet das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die für die Praxis bedeutsame Frage, ob die Begründung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten im sozialen Erhaltungsgebiet (Milieuschutzgebiet) nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB genehmigungspflichtig ist. § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB bestimmt, dass in Milieuschutzgebieten die Begründung von Wohnungseigentum unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt werden Bedarf. In Berlin wird dies durch die Umwandlungsverordnung (UmwandV) des Berliner Senats dahingehend umgesetzt, dass auf allen Grundstücken, die im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung und damit in einem Milieuschutzgebiet liegen, Wohnungseigentum nur mit einer gesonderten Genehmigung begründet werden darf. Bislang nicht geklärt war, ob dies auch für die Begründung von Wohnungserbbaurechten und Teilerbbaurechten gilt.
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