Eine aktuelle Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes befasst sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Bieter über das für den Auftrag erforderliche Personal verfügen und dies nachweisen muss. Die Entscheidung betrifft ein Vergabeverfahren zur Vergabe von Schweißarbeiten unter Wasser. Der Auftraggeber verlangte dabei, dass Befähigungsnachweise des im Zuschlagsfall einzusetzenden Personals vor dem Zuschlag auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen seien. Ein Bieter wandte sich mit seinem Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten und machte im Wesentlichen geltend, der vorgesehene Zuschlagsempfänger verfüge nicht über eine hinreichende Anzahl qualifizierter Schweißtaucher, um den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. „Wann muss der Bieter über das für den Auftrag erforderliche Personal verfügen?“ weiterlesen
VK Bund zur Formulierung von Eignungsanforderungen
§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB bestimmt die Anforderungen an die Eignung von Bietern anhand abstrakt gefaßter Eignungsdimensionen. Das Vergaberecht legt es damit weitgehend in die Hände des Auftraggebers, die Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue für die konkrete Auftragsvergabe zu spezifizieren und festzulegen, welche Eignungsanforderungen im Einzelnen an die Bieter gestellt werden und wie diese nachzuweisen sind. Daß diese eindeutig zu formulieren sind, so daß jeder Bieter weiß, was von ihm verlangt wird, ist schon unter dem Gesichtspunkt des vergaberechtlichen Tranzparenzerfordernisses (§ 97 Abs. 1 GWB) eine Selbstverständlichkeit. Daß dies Auftraggebern dennoch mitunter schwerfallen kann, zeigt der Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes vom 22. Januar 2016 (VK 2-131/15). Nachgefragt wurden Reinigungsleistungen. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit der Bieter verlangte der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung Angaben über mindestens drei Referenzaufträgen, deren jeweiliger Gegenstand mit dem Gegenstand des zu vergebenden Auftrags vergleichbar sein mußte. Die Vergleichbarkeit der Referenz sollte dann gegeben sein, wenn die „zu reinigende Fläche“ eine bestimmte Größe erreichte. Auf die Bieterfrage, ob damit die jährliche Reinigungsfläche oder die Grundfläche gemeint sei, antwortete der Auftraggeber, daß sich die Vorgabe auf die „zu reinigende Grundfläche“ beziehe, die im Leistungsverzeichnis beschrieben sei. Das Leistungsverzeichnis bezog in die Ermittlung der zu reinigenden Fläche allerdings auch das Reinigungsintervall ein. Damit blieb offen, ob für die Vergleichbarkeit allein die Fläche des jeweiligen Gebäudes selbst maßgeblich sein sollte und wie diese ggf. zu bestimmen sei oder ob statt dessen die tatsächliche Reinigungsleistung, die aus der Multiplikation der zu reinigenden Fläche mit der Anzahl der jährlichen Reinigungsvorgänge ergibt, herangezogen werden sollte. Auch weitere Antworten des Auftraggebers auf Bieterfragen konnten nicht für die erforderliche Klarheit sorgen, so daß die Vergabekammer dem Auftraggeber die Zurückversetzung des Verfahrens aufgab. Die Entscheidung belegt damit einmal mehr, daß ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren mit der Sorgfalt und Präzision, mit der die für das Verfahren maßgeblichen Festlegungen getroffen werden, steht und fällt.