Webinar: Vergabe von Dienstleistungskonzessionen

In Zusammenarbeit mit dem Behörden-Spiegel veranstaltet Dr. Sebastian Conrad ein Webinar zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Thema des Webinars sind die besonderen Vorschriften für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, die sich v. a. aus der KonzVgV ergeben. Das Webinar findet am 24. September 2024 von 10 Uhr bis 13 Uhr statt. Weitere Informationen und Anmeldung hier:

Führungskräfte Forum – Kursdetails: WEBINAR: Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (011772) (fuehrungskraefte-forum.de)

 

Seminar zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen

Dr. Sebastian Conrad referiert bei einem Seminar des Behördenspiegels zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Das Seminar findet am 27. September 2018 in Berlin statt und stellt die Regeln für die Konzessionsvergabe vor, die sich aus der Konzessionsvergabeverordnung und der Richtlinie 2014/23/EU ergeben.

Weitere Informationen und Anmeldung hier.

Seminar zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen

Dr. Sebastian Conrad referiert bei einem Seminar des Behördenspiegels zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Das Seminar findet am 27. September 2017 in Berlin statt und stellt die Regeln für die Konzessionsvergabe vor, die sich aus der Konzessionsvergabeverordnung und der Richtlinie 2014/23/EU ergeben.

Weitere Informationen und Anmeldung hier.

Seminarreihe zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nach neuem Vergaberecht

In Zusammenarbeit mit dem Institut für Kommunalberatung veranstaltet Dr. Sebastian Conrad eine Seminarreihe zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nach neuem Vergaberecht. Im Mittelpunkt werden die Bestimmungen der neuen Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und der Richtlinie 2014/23/EU stehen. Die Seminare werden folgende inhaltlichen Schwerpunkte haben:

  • Ausgangssituation: Konzessionsvergabe bisher
    • Spezifisches Konzessionsvergaberecht
    • Allgemeine Grundsätze des Vergaberechts
    • Offene Fragen
  • Anwendungsbereich des neuen Konzessionsvergaberechts
    • Persönlicher Anwendungsbereich
    • Sachlicher Anwendungsbereich
  • Schwellenwert
  • Ausnahmetatbestände
    • Verbundene Unternehmen
    • Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
    • Weitere Ausnahmen, insbesondere in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Rettungsdienste und Glücksspiel
  • Verfahrensregeln
    • Bekanntmachungspflicht
    • Gestaltung des Vergabeverfahrens
    • Kommunikation im Vergabeverfahren
    • Eignungsanforderungen
    • Zuschlagskriterien
    • Einbindung von Drittunternehmen
    • Vertragslaufzeit
    • Dokumentation des Verfahrens
  • Vorgaben für die Vertragsdurchführung
    • Nachträgliche Vertragsänderungen
    • Kündigung
  • Rechtsschutz

Vorgesehen sind folgende Termine:

  • Donnerstag, 21. Juli 2016: Stuttgart
  • Freitag, 22. Juli 2016: München
  • Mittwoch, 7. September 2016: Berlin
  • Mittwoch, 5. Oktober 2016: Frankfurt a. M.
  • Dienstag, 18. Oktober 2016: Leipzig
  • Montag, 14. November 2016: Hamburg
  • Dienstag, 15. November 2016: Düsseldorf
  • Dienstag, 23. Mai 2017: Fulda
  • Montag, 29. Mai 2017: Hannover

Weitere Informationen hier.

Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen bleibt auch unterhalb des neuen Schwellenwerts nicht vergaberechtsfrei

Mit der Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU und der noch nicht in Kraft getretenen Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) wird die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen künftig erstmals einem eigenen Regelwerk unterliegen. Oberhalb des neuen Schwellenwerts für die Konzessionsvergabe, der bei 5.225.000 EUR liegen wird, werden diese Bestimmungen die bisher lediglich aus dem EU-Primärrecht abzuleitenden Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren (dazu grundlegend EuGH, Urt. v. 7. Dezember 2000, Rs. C-324/98, Telaustria und Telefonadress) konkretisieren. Daß dies allerdings nicht bedeutet, daß unterhalb des Schwellenwerts keine Vorgaben für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gelten, verdeutlicht das Oberlandesgericht Celle in einem aktuellen Urteil vom 23. Februar 2016 (13 U 148/15). „Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen bleibt auch unterhalb des neuen Schwellenwerts nicht vergaberechtsfrei“ weiterlesen

OLG Düsseldorf: keine Notvergabe von ÖPNV-Verträgen außerhalb der VO (EG) Nr. 1370/2007

Bei der Vergabe von ÖPNV-Verträgen erlaubt Art. 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007  der zuständigen Behörde, im Falle einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag als Notmaßnahme direkt zu vergeben. Auf diese Weise soll vermieden werden, daß es dadurch zu Beeinträchtigungen im Verkehrsangebot kommt, daß das notwendige Verfahren zur Vergabe eines entsprechenden Vertrags nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann. Eine Direktvergabe auf dieser Grundlage setzt allerdings voraus, daß es sich bei dem zu vergebenden Vertrag nicht um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne des allgemeinen Vergaberechts handelt. Denn in einem solchen Fall finden gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 die allgemeinen Vergaberegeln auf die Auftragsvergabe Anwendung, die eine derartige Direktvergabe nicht erlauben. Anläßlich einer Direktvergabe von Omnibusdienstleistungen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Grundsätze nun erneut klargestellt (Beschl. v. 23. Dezember 2015, VII-Verg 34/15). In dem zu entscheidenden Fall stufte das Gericht den vergebenen Auftrag als Dienstleistungsauftrag ein, der nach den Bestimmungen des GWB und der SektVO zu vergeben ist. Der Auftraggeber hingegen wollte den Vertrag als Dienstleistungskonzession behandelt wissen, was weg vom allgemeinen Vergaberecht und hin zur Anwendung des insoweit großzügigeren Sonderregimes der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geführt hätte. Um dieses Ziel zu erreichen, hatte der Auftraggeber in den Vertrag sogar eigens hineingeschrieben, daß der Auftragnehmer das Risiko eines finanziellen Verlustes aus seiner unternehmerischen Tätigkeit tragen solle; hierbei handelt es sich um ein maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionen (u. a. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2011, X ZB 4/10; s. dazu nunmehr Art. 5 Nr. 1 der Richtlinie 2014/23/EU). Bei genauerem Hinsehen erwies sich dieser vertragliche Programmsatz jedoch als leere Worthülse, denn in Wirklichkeit sahen die vertraglichen Abreden nach den Feststellungen des Gerichts vor, daß der Auftragnehmer zusätzlich zu den Fahrgeldeinnahmen einen Ausgleichsbetrag nebst Kapitalrendite erhalten sollte. Bei einem Rückgang der Einnahmen aus den Fahrkartenverkäufen war sogar ein vollständiger Ausgleich der Mindererlöse vorgesehen. Dies führte zur Einstufung des Vertrages als Dienstleistungsauftrag und damit zur Anwendbarkeit des GWB und der SektVO, die die vom Auftraggeber vorgenommene Direktvergabe nicht erlauben. Auch für einen im allgemeinen Vergaberecht etablierten Ausnahmetatbestand, etwa denjenigen der äußersten Dringlichkeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO), lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, da das Ende des vorangehenden Vertrages seit langem absehbar war. Der Auftraggeber hätte daher ohne weiteres rechtzeitig die Neuvergabe in einem vergaberechtskonformen Verfahren einleiten können, so daß der stattdessen verfahrensfrei geschlossene Vertrag vom Gericht für unwirksam erklärt wurde.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. Dezember 2015, VII-Verg 34/15