§ 22 Abs. 1 BauNVO sieht vor, daß die Bauweise in einem Bebauungsplan als offene oder als geschlossene Bauweise festgesetzt werden kann. Darüber hinaus erlaubt es § 22 Abs. 4 BauNVO der Gemeinde, die Bauweise auch abweichend hiervon festzusetzen. Über die Reichweite dieser Befugnis hatte das BVerwG in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu befinden. „BVerwG zur Festsetzung der Bauweise in einem Bebauungsplan“ weiterlesen
OVG Berlin-Brandenburg zu den Abwehrrechten des Nachbarn bei einer Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung
Die strengen Vorgaben des Baunutzungsplans von Berlin von 1958/1960 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung führen immer wieder zu Konflikten. Der Baunutzungsplan von 1958/1960 enthält u. a. hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschoßflächenzahl (GFZ) und der überbaubaren Grundstücksfläche Festsetzungen, die in weiten Teilen Berlins nicht der städtebaulichen Realität entsprechen. Die Bezirksämter behelfen sich teilweise mit einer großzügigen Praxis bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, die allerdings möglicherweise nicht immer mit dem geltenden Baurecht in Einklang steht (dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Dezember 2013, OVG 10 N 90.10). Daß dem Nachbarn auch gegen rechtswidrige Ausnahmen und Befreiungen nur sehr begrenzte Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg. „OVG Berlin-Brandenburg zu den Abwehrrechten des Nachbarn bei einer Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung“ weiterlesen
Wann ist ein Bebauungsplan funktionslos?
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Bebauungsplan dann funktionslos werden und damit außer Kraft treten, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich seine Festsetzungen beziehen, seine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (u. a. BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 2003, BVerwG 4 B 85.03). Vielfach wird diese Rechtsprechung herangezogen, um für die Legalität eines nach den planerischen Festsetzungen unzulässigen Vorhabens zu argumentieren. Hintergrund sind u. a. die Vorschriften über die Planerhaltung, die es in vielen Fällen ausschließen, daß Fehler in der Planung noch mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ein gewisser Zeitraum verstrichen ist (§ 215 Abs. 1 BauGB). Häufig bleibt dem Bauherrn oder Nutzer dann als einziger Ausweg das Argument der Funktionslosigkeit. „Wann ist ein Bebauungsplan funktionslos?“ weiterlesen
BVerwG: Keine Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Die Gemeinde Bernau am Chiemsee hatte einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt, auf dessen Grundlage das zuständige Landratsamt dem Vorhabenträger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses erteilte. Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan sah vor, daß das Autohaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet werden mußte. Die Bauherrin ließ diese Frist ungenutzt verstreichen und beantragte beim Landratsamt die Verlängerung der Baugenehmigung, die dieses trotz des Fehlens des Einvernehmens der Gemeinde erteilte. Die Klage der Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Verlängerung der Baugenehmigung blieb erfolglos; in der Berufungsinstanz hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Verlängerungsbescheid auf. Die Revision des Bauherrn zum Bundesverwaltungsgericht führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. „BVerwG: Keine Festsetzung einer Durchführungsfrist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ weiterlesen
Bebauungsplan muß Ziele der Raumordnung auch dann beachten, wenn seine Verwirklichung noch nicht konkret zu erwarten ist
Eine Gemeinde stellte einen Bebauungsplan auf, der ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und einen Getränkemarkt vorsah. Die zugelassenen Verkaufsflächen überschritten bei Zusammenrechnung die im Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 vorgesehene Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe in nicht zentralen Orten. Hiergegen wandte sich der Eigentümer eines benachbarten Betriebs, der bei einer Umsetzung der Planung u. a. eine Erhöhung der Hochwassergefahr für sein Grundstück befürchtete. „Bebauungsplan muß Ziele der Raumordnung auch dann beachten, wenn seine Verwirklichung noch nicht konkret zu erwarten ist“ weiterlesen
Allgemeines Wohngebiet: Beschränkung auf reine Wohnnutzung ist unzulässig
Die Gemeinde Bad Saarow erließ einen Bebauungsplan für das Gebiet der Halbinsel “Alte Eichen” im Scharmützelsee. Der Bebauungsplan setzte mehrere allgemeine Wohngebiete (WA) fest und bestimmte in seinen textlichen Festsetzungen zugleich, daß im allgemeinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig seien. Der Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet wandte sich hiergegen mit einem Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 VwGO) an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und beantragte zugleich, gemäß § 47 Abs. 6 VwGO den Bebauungsplan auf bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen. „Allgemeines Wohngebiet: Beschränkung auf reine Wohnnutzung ist unzulässig“ weiterlesen
VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein
Zu den Besonderheiten des öffentlichen Baurechts in Berlin gehört die weitgehende Fortgeltung des sogenannten übergeleiteten Planungsrechts im ehemaligen Westteil der Stadt. Es besteht aus dem Baunutzungsplan von 1958/60 und den planungsrechtlichen Bestimmungen der Berliner Bauordnung von 1958 (BO 1958) sowie daneben den förmlich festgestellten (f. f.) Straßen- und Baufluchtlinien nach dem preußischen Fluchtliniengesetz von 1875. Auf Grund baurechtlicher Übergangsregelungen gelten diese Bestimmungen bis heute als bauplanungsrechtliche Festsetzungen fort und bilden dort, wo sie nicht durch neuere Festsetzungen abgelöst wurden, weiterhin den bauplanungsrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Immer wieder führt diese planungsrechtliche Sondersituation zu verwaltungsrechtlichen Einordnungsfragen, die insbesondere in Zusammenhang mit den Baugebietstypen der BO 1958 stehen. „VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein“ weiterlesen
OVG Berlin-Brandenburg zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB
§ 34 Abs. 1 BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Maßgeblich hierfür ist im Wesentlichen, daß sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wie die Eigenart der näheren Umgebung mit Blick auf die an die Bauweise des Vorhabens zu stellenden Anforderungen zu bestimmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Beschluss konkretisiert. „OVG Berlin-Brandenburg zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB“ weiterlesen