Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG werden Taxen an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 3 PBefG, die von den Landesregierungen oder denjenigen Stellen, denen die Landesregierungen die Verordnungsbefugnis übertragen haben, erlassen werden. Das Bereithalten von Taxen außerhalb der so zugelassenen Taxistände ist unzulässig und stellt gemäß den Rechtsverordnungen nach § 47 Abs. 3 PBefG regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit dar. „Kein Anspruch des Taxifahrers auf Einrichtung eines Taxistandplatzes“ weiterlesen