Die Berechnung der Frist für die Vorabinformation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß § 134 Abs. 2 GWB ist nicht in allen Fällen klar. § 134 Abs. 2 Satz 1 GWB bestimmt, dass der Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation verschickt werden darf. Wird die Vorabinformation per Telefax oder auf elektronischem Wege verschickt, verkürzt sich die Frist gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB auf zehn Kalendertage. „OLG Rostock: Wie berechnet sich die Frist für die Vorabinformation?“ weiterlesen