Eine aktuelle Entscheidung der 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt befasst sich mit den Anforderungen an die wirksame Forderung von Eignungsnachweisen im Unterschwellenbereich. Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Leistungen für den Bau und die Planung einer Lagerhalle für mobile Hochwasserschutzanlagen nach dem Abschnitt 1 der VOB/A zugrunde. Hinsichtlich der erforderlichen Nachweise zur Fachkunde gab der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Wesentlichen lediglich Folgendes an:
„Nachweis zur Eignung (Qualifikationen und Referenzen)“.
Nach Einreichung der Angebote verlangte der Auftraggeber von dem erstplatzierten Bieter bestimmte im einzelnen benannte Nachweise hinsichtlich der fachlichen Eignung. Nachdem der Bieter diese Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt hatte, schloss der Auftraggeber das Angebot aus. „Auch im Unterschwellenbereich: Eignungsnachweise müssen in der Bekanntmachung genannt werden“ weiterlesen