Vor der Umsetzung der Vergaberechtsreform 2014/2016 war anerkannt, daß fehlende Erklärungen und Nachweise im Vergabeverfahren nur innerhalb bestimmter Grenzen nachgefordert werden können. § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A sah vor, daß Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden können. In der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen wurde das üblicherweise so verstanden, daß eine Nachforderung nur dann zulässig war, wenn geforderte Erklärungen oder Nachweise überhaupt nicht vorgelegt wurden, also physisch nicht vorhanden oder unvollständig waren, oder sonst in formaler Hinsicht nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprachen. Wurden Erklärungen und Nachweise zwar vorgelegt, war allerdings ihr Inhalt unzureichend (z. B. weil die angegebenen Referenzen den Mindestanforderungen an die Eignung nicht genügten), ermöglichte dies keine Nachforderung (z. B. VK Bund, Beschl. v. 14. Dezember 2011, VK 1-153/11). „Auch nach § 56 VgV: inhaltliche Verbesserung unzureichender Unterlagen unzulässig“ weiterlesen
EuGH: 35.000 EUR für eine fehlende Unterschrift?
Eine aktuelle Entscheidung des EuGH zeigt erneut die unionsrechtlichen Grenzen für die Korrektur defizitärer Angebote auf. Der Entscheidung lagen zwei Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts für die italienische Region Latium zugrunde. Eines der beiden Ersuchen betraf ein Vergabeverfahren über die Instandhaltung von Bahnhöfen. Eine Bietergemeinschaft hatte ein Angebot eingereicht, jedoch eine nicht von beiden Bietergemeinschaftsmitgliedern unterzeichnete Bietergemeinschaftserklärung vorgelegt. Der öffentliche Auftraggeber forderte diese nach, verpflichtete jedoch die Bietergemeinschaft gleichzeitig zur Zahlung einer im italienischen Recht vorgesehenen Sanktion von immerhin 35.000 EUR. Das andere der beiden Vorabentscheidungsersuchen bezog sich auf ein Vergabeverfahren über die Vergabe eines Rahmenvertrages zur Vermögensverwaltung, in dem ein Bieter keine eidesstattliche Versicherung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen eingereicht hatte. Auch in diesem Verfahren forderte der öffentliche Auftraggeber die fehlende Erklärung nach, verlangte aber gleichzeitig die Zahlung einer Sanktion von sogar 50.000 EUR. „EuGH: 35.000 EUR für eine fehlende Unterschrift?“ weiterlesen