Die Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Niederschönhausen hatten in dem Vorgarten vor ihrem Haus einen Doppelcarport mit einer Photovoltaik-Anlage errichtet, ohne dafür eine Baugenehmigung beantragt zu haben. Das zuständige Bezirksamt Pankow von Berlin erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung, mit der den Eigentümern aufgegeben wurde, den Carport zu entfernen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg.
Mangels Vorliegen eines Bebauungsplans richtete sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. An den danach erforderlichen Voraussetzungen fehlte es hier, da sich das Vorhaben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte. Auf den benachbarten Grundstücken war der vordere Grundstücksbereich jeweils von einer Bebauung freigehalten. Es bestand damit eine faktische Baugrenze, die bei ca. 5 Metern ab der Straßengrenze lag. Hiergegen konnten die Eigentümer des betroffenen Grundstücks keine durchgreifenden Gegenargumente anführen; insbesondere konnten sie keine konkreten Grundstücke benennen, auf denen die Grundstücksfläche in ähnlicher Weise wie auf ihrem eigenen Grundstück überbaut war. Ziemlich kurios mutet daneben das weitere Argument der Eigentümer an, nach dem die Errichtung der Solaranlage auf dem Carport im öffentlichen Interesse der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen liege. Es liegt auf der Hand, daß dieser Gesichtspunkt nichts mit der Frage der überbaubaren Grundstücksfläche zu tun hat.
Schon eher erwägenswert war der Einwand der Bauherren des illegalen Vorhabens, nach dem ein vollständiger Abriß des Carports nicht erforderlich sei, um rechtmäßige Zustände herzustellen, da bei einer Umgestaltung der Anlage die überbaubare Grundstücksfläche eingehalten werden könne. Angesprochen war damit die Frage der ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung. Insoweit ist allerdings anerkannt, daß es dem Betroffenen obliegt, konkrete Austauschmittel anzubieten, die zu einer Herstellung rechtmäßiger Zustände bei gleichzeitig milderer Belastung des Verpflichteten führen. Hingegen ist es nach der jetzigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht Sache der Behörde, von sich aus zu ermitteln, ob der rechtswidrige Zustand durch bauliche Änderungen beseitigt werden kann. Einen generellen Vorrang der Teilbeseitigung oder der baulichen Umgestaltung vor der vollständigen Beseitigung gibt es nicht. Da die Eigentümer der Behörde keine konkrete Alternative zu dem vollständigen Abriß angeboten hatten, blieb damit auch dieser Einwand erfolglos.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Oktober 2017, OVG 10 N 57.17