Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin ist der wesentliche Teil der als Mietpreisbremse bekannt gewordenen Vorschriften des Mietrechtsnovellierungsgesetzes aus dem Jahre 2015 wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig. Dies betrifft § 556d Abs. 1 BGB, die Kernnorm der Mietpreisbremse. Hiernach darf die Miete, die beim Neuabschluß von Wohnraummietverträgen vereinbart wird, die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hält diese Regelung aus mehreren Gründen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, wie aus einem Hinweisbeschluss der Kammer vom 14. September 2017 (Az. 67 S 149/17) hervorgeht.
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