Das Umweltinformationsgesetz (UIG) verschafft jedermann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Mit der Reichweite dieses Anspruchs bei der Planung und dem Bau von Schienenwegen befaßt sich eine aktuelle Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Klägerin des Ausgangsverfahrens war die Stadt Fürth, die von der DB Netz AG Informationen im Zusammenhang mit dem Ausbau der ICE-Strecke Berlin-München im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen verlangte. Im Revisionsverfahren, dem eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vorangegangen war, stellte sich eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsfragen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst klar, daß die Stadt Fürth zu den anspruchsberechtigten Personen i. S. des UIG gehört. Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG jedenfalls insoweit anspruchsberechtigt sein, wie sie sich in einer UIG-typischen Ausgangslage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden und Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen.
Spiegelbildlich dazu war zu klären, ob die DB Netz AG als privatrechtlich organisiertes Unternehmen verpflichtet ist, den Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren. Auch das bejahte das Bundesverwaltungsgericht. Maßgeblich ist insoweit, ob die jeweilige Stelle öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG). Das bejahte das Bundesverwaltungsgericht insoweit, wie die DB Netz AG mit der Planung und dem Bau von Schienenwegen befaßt ist. Gemäß Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG unterliegen Bau und Betrieb des Schienennetzes der Gewährleistungsverantwortung des Bundes und sind eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Demgegenüber kann sich die DB Netz AG nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen, da sie als vom Staat beherrschtes Unternehmen nicht grundrechtsberechtigt ist.
Durchaus in Betracht kommt dagegen ein Ausschluß des Informationanspruchs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Hierauf können sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch öffentliche Unternehmen berufen, da es dafür nicht darauf ankommt, ob das jeweilige Unternehmen grundrechtsberechtigt ist. Der Gesetzgeber hat vielmehr auch der öffentlichen Hand und den von ihr beherrschten Unternehmen den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugesprochen, soweit diese wie ein Privatunternehmen am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Auf dieser Grundlage bejahte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einzelner Angebotsunterlagen einen Ausschluß des Informationszugangs der klagenden Gemeinde. In diesem Punkt blieb die Klage wie bereits in der Berufungsinstanz erfolglos.