Die Gemeinde Bernau am Chiemsee hatte einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt, auf dessen Grundlage das zuständige Landratsamt dem Vorhabenträger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Autohauses erteilte. Der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan sah vor, daß das Autohaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet werden mußte. Die Bauherrin ließ diese Frist ungenutzt verstreichen und beantragte beim Landratsamt die Verlängerung der Baugenehmigung, die dieses trotz des Fehlens des Einvernehmens der Gemeinde erteilte. Die Klage der Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Verlängerung der Baugenehmigung blieb erfolglos; in der Berufungsinstanz hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Verlängerungsbescheid auf. Die Revision des Bauherrn zum Bundesverwaltungsgericht führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB keine Frist zur Durchführung des Vorhabens festgesetzt werden. Zwar verweist § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB hinsichtlich des möglichen Inhalts des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf § 9 Abs. 2 BauGB und bestimmt, daß dann, wenn der Bebauungsplan ein Baugebiet (z. B. unter Heranziehung der Baugebietstypen der BauNVO) festsetzt, nur solche Vorhaben zulässig sein dürfen, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Dadurch wird erreicht, daß Vorhaben, die zwar mit den abstrakten Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, nicht aber mit dem Durchführungsvertrag vereinbar sind, nicht zulässig sind. Sie können nur nach § 12 Abs. 3a Satz 2 BauGB durch Änderung des Durchführungsvertrags oder Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags zulässig werden. Dadurch wird es ermöglicht, auf nachträglich notwendig werdende Planungsänderungen flexibel durch eine Änderung des Durchführungsvertrages reagieren zu können, ohne zugleich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ändern zu müssen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht erläutert, darf der Verweis auf § 9 Abs. 2 BauGB aber nicht so verstanden werden, daß er die Vorgabe einer bestimmten Durchführungsfrist im Bebauungsplan ermöglicht. Der Verweis soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers vielmehr allein so zu verstehen sein, daß die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufschiebend bedingt sind. Mit der Eingehung einer entsprechenden Verpflichtung im Durchführungsvertrag tritt die Bedingung ein. Hingegen läßt der Verweis auf § 9 Abs. 2 BauGB nicht die Festsetzung zu, daß der Plan mit der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Frist zur Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans außer Kraft tritt. Der Schutz der Gemeinde vor einer Fristüberschreitung durch den Vorhabenträger wird dadurch nicht geschmälert, denn es ist ohne weiteres möglich, im Durchführungsvertrag zu vereinbaren, daß der Vertrag erlischt oder gekündigt werden darf, wenn der Vorhabenträger die Durchführungsfrist nicht einhält. Dann treten auch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer Funktion.