Ein Arbeitnehmer unterschlug über Jahre hinweg Altmetall bei seinem Arbeitgeber und veräußerte dies auf eigene Rechnung an einen Schrotthändler. Nachdem die Straftaten ans Licht gekommen waren, zog ihn das Finanzamt nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuer heran. Als Folge daraus erhob auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin Mitgliedsbeiträge von ihm. Hiergegen wandte sich der Straftäter und erhob Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Nachdem diese abgewiesen worden war, beantragte er beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
Auch in dieser Instanz blieb sein Begehren erfolglos. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg knüpft die Zugehörigkeit zur IHK kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 IHKG) an die Veranlagung zur Gewerbesteuer, sofern im Bezirk der jeweiligen IHK eine Betriebsstätte unterhalten wird. Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der gewerbesteuerrechtlichen Veranlagung kommt es allein darauf an, daß das Finanzamt entsprechende Feststellungen getroffen hat. Daran sind die IHK und die Verwaltungsgerichte gebunden. Die von dem Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwände waren eher allgemeiner Natur und bezogen sich etwa auf die Notwendigkeit und die Bedeutung berufsständischer Zusammenschlüsse, auf die Definition des Begriffs des Berufs und auf die Möglichkeit der richterlichen Rechtsfortbildung. Mit der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 IHKG hatten sie aber wenig zu tun, so daß sie ungehört blieben. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit die Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils, so daß eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in Betracht kam. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vermochte der Antragsteller ebenfalls nicht darzulegen, da die Sache eindeutig war. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die die Zulassung der Berufung gerechtfertigt hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), konnte der Antragsteller nicht darlegen; sein Vorbringen blieb insoweit pauschal.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. Februar 2017, OVG 1 N 4.15