Die Klägerin in einem Patentnichtigkeitsverfahren wollte gegen das teilweise klageabweisende Urteil des Bundespatentgerichts Berufung zum Bundesgerichtshof einlegen. Sie übersandte die Berufungsschrift per Telefax an den Bundesgerichtshof, verwendete dafür aber nicht die Telefaxnummer der Poststelle des Bundesgerichtshofes, sondern die Telefaxnummer derjenigen Stelle beim Bundesgerichtshof, die für den Versand von Entscheidungen zuständig ist. Die Rufnummer war im Impressum der Internetseite des Bundesgerichtshofes angegeben. Die Übertragung der Sendung schlug freilich fehl. Zwar gab das Telefaxgerät des Absenders einen OK-Vermerk im Sendeprotokoll aus, doch wurde die Berufungsschrift von dem Telefaxgerät des Bundesgerichtshofes nur teilweise ausgedruckt. Die dritte Seite des Schriftsatzes, die das Wort „Berufung“ enthielt und unterzeichnet war, wurde nicht ausgedruckt. Grund dafür war ein Netzausfall bei dem Empfangsgerät. Die parallel dazu per Post versandte Ausfertigung der Berufungsschrift ging erst drei Tage später beim Bundesgerichtshof ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist von einem Monat bereits abgelaufen.
Auf ihren Antrag hin gewährte der Bundesgerichtshof der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach der Auffassung des Gerichts durfte die Klägerin die Berufungsschrift an das Telefaxgerät schicken, das eigentlich für den Versand von Entscheidungen bestimmt war. Der Internetseite des Bundesgerichtshofes ist keine Telefaxnummer zu entnehmen, die ausschließlich für den Versand von fristwahrenden Schriftsätzen zu verwenden wäre. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn Parteien Schriftsätze auch an die Faxgeräte anderer Stellen des Gerichts als der Poststelle schicken. Daß die Berufungsschrift von dem Telefaxgerät nicht vollständig empfangen und ausgedruckt wurde, lag nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie traf daran auch kein Verschulden.