Eine Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes befasst sich mit der Frage, wann Verfügbarkeitserklärungen für Drittpersonal im Vergabeverfahren vorgelegt werden müssen. Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zur Beschaffung eines IT-Verwaltungssystems zugrunde. Der Auftrag sollte im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Ein Bewerber, dessen Teilnahmeantrag mangels Eignung nicht berücksichtigt werden sollte, wandte sich mit einer Rüge und einem Nachprüfungsantrag gegen die Nichtberücksichtigung seines Teilnahmeantrags.
Im Nachprüfungsverfahren machte der Auftraggeber über die fehlende Eignung des Bewerbers hinaus geltend, dieser habe für mehrere im Zuschlagsfall einzusetzende Personen, die bei einem Drittunternehmen beschäftigt waren, entgegen einer anderslautenden Vorgabe des Auftraggebers keine Verfügbarkeitserklärung vorgelegt.
Der Nachprüfungsantrag blieb vor der 1. Vergabekammer des Bundes erfolglos. Nach der Einschätzung der Vergabekammer hatte der Auftraggeber zu Recht von den Bewerbern verlangt, dass diese für die im Zuschlagsfall einzusetzenden Personen Verfügbarkeitserklärungen vorlegten. Für eigenes Personal ergebe sich die Zulässigkeit einer solchen Vorgabe aus § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV, wonach Angaben zu den im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzten Personen verlangt werden dürften. Handele es sich darüber hinaus um Personen, die bei einem Drittunternehmen beschäftigt sind, gelte dies erst recht. In diesem Fall verlange § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV die Vorlage einer Verfügbarkeitserklärung hinsichtlich des konkret einzusetzenden Personals.
Aus den genannten Bestimmungen folgerte die Vergabekammer außerdem, dass es zulässig sei, die Vorlage von Verfügbarkeitserklärungen bereits im Teilnahmewettbewerb zu verlangen. Im Teilnahmewettbewerb müsse die Eignung eines Bewerbers vollständig beurteilt werden, so dass alle Nachweise, die dafür von Bedeutung seien, bereits im Teilnahmewettbewerb vorliegen müssten.
Der Anforderung, die Verfügbarkeitserklärungen für alle betroffenen Personen bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen, war die Antragstellerin offensichtlich nicht nachgekommen. Sie hatte im Teilnahmeantrag sogar ausdrücklich angegeben, dass die Bestätigung des Einsatz mehrerer Personen erst „im finalen Angebot“ erfolgen solle. Damit konnte ihr Nachprüfungsantrag unabhängig von ihrer eigentlichen Beanstandung keinen Erfolg haben.