Seit 2017 besteht eine Pflicht zur Mitteilung von Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Diese Meldepflicht, die sich aus den §§ 20 f. GwG ergibt, trifft juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH) ebenso wie eingetragene Personengesellschaften, Trusts und bestimmte weitere Rechtsgestaltungen. Wird eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 56 GwG dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ist, dass die Mitteilung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder fehlerhaft erteilt wurde. Mit den Voraussetzungen, die an die Leichtfertigkeit in Fällen unterlassener Mitteilungen zu stellen sind, befasst sich nun erstmals ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, das als Rechtsbeschwerdegericht für Bußgeldbescheide des Bundesverwaltungsamtes im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Meldepflicht zum Transparenzregister zuständig ist. Wie das Gericht dort unter Berufung auf allgemeine Grundsätze ausführt, setzt Leichtfertigkeit voraus, dass der Täter grob achtlos handelt und dasjenige außer Acht lässt, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten geradezu aufdrängen musste. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen.
Bezogen auf eine unterlassene Mitteilung zum Transparenzregister kommt nach der Auffassung des Gerichts Leichtfertigkeit v. a. in zwei Fallkonstellationen in Betracht. Zum einen könne der Betroffene vor einer ihm angebotenen, ihm gleichsam aufgedrängten Information aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse die Augen verschlossen haben. Um einen solchen Fall zu bejahen, müsse ein entsprechendes Informationsangebot vorliegen, das den Betroffenen über die Meldepflicht unterrichtet habe und vor dem er aber die Augen verschlossen habe.
Zum anderen könne der Betroffene aber auch eine Erkundigungspflicht leichtfertig verletzt haben. Insoweit gilt nach den allgemeinen Maßstäben, dass jeden, der eine spezielle berufliche oder sonstige Tätigkeit ausübt, die Pflicht trifft, sich über die einschlägigen, den entsprechenden Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Bezogen auf das Transparenzregister und die Meldepflichten verletzt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln jedenfalls derjenige, der zur Information über die Einhaltung überhaupt nichts oder evident Ungeeignetes unternimmt, seine Erkundigungspflichten. Ein solcher am Wirtschaftsleben Beteiligte unterlasse dasjenige, was sich nach Lage der Dinge jedem Verständigen unmittelbar aufdrängen müsse, und verhalte sich grob achtlos im Hinblick auf die Erfüllung der ihn treffenden Berufspflichten und damit auch im Hinblick auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister. Ob darüber hinaus auch in Abhängigkeit von Umständen wie der Betriebsgröße, des in der fraglichen Branche bestehenden Geldwäscherisikos und der Bedeutung der verletzten Pflicht leichtfertiges Handeln in denjenigen Fällen zu bejahen ist, in denen der am Wirtschaftsleben Beteiligte grundsätzlich Zielführendes, in concreto aber Unzureichendes unternehme, um seinen Informationspflichten zu genügen, hält das Oberlandesgericht Köln hingegen eher für zweifelhaft.
Die Entscheidung bietet erste hilfreiche Anhaltspunkte dafür, wie der Begriff der Leichtfertigkeit im Zusammenhang mit der Meldepflicht an das Transparenzregister handzuhaben ist. Steht der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht im Raum, kann anhand dieser Kriterien eingeschätzt werden, ob die Ahndung mit einem Bußgeld gerechtfertigt ist oder nicht.