Eine aktuelle Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes befasst sich mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Angebotsabgabe bei Nutzung einer elektronischen Vergabeplattform (e-Vergabe). Die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren, eine Bietergemeinschaft, beteiligte sich an einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Der Auftraggeber führte das Vergabeverfahren unter Nutzung der E-Vergabe-Plattform des Bundes durch. Die Mitarbeiterin eines Mitglieds der Bietergemeinschaft reichte über die E-Vergabe-Plattform ein Angebot ein und nutzte dafür das Benutzerkonto der Muttergesellschaft des Bietergemeinschaftsmitglieds, die selbst nicht Mitglied der Bietergemeinschaft war.
Der Auftraggeber schloss das Angebot der Bietergemeinschaft aus, weil es nicht von einem Mitglied der Bietergemeinschaft oder einem Bevollmächtigten eines Mitglieds abgegeben worden sei. Der hiergegen gerichtete Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft hatte keinen Erfolg. Die 2. Vergabekammer des Bundes führte hierzu aus, dass es bereits an einem form- und fristgerechten Eingang gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV fehle. Die Nutzung eines fremden Benutzerkontos verstoße gegen die Vorgaben des Auftraggebers zur Verwendung der elektronischen Vergabeplattform, weshalb das Angebot bereits nicht formgerecht abgegeben worden sei. Aus diesen ergebe sich eindeutig, dass Angebote nur von dem jeweils registrierten Nutzer der E-Vergabe-Plattform abgegeben werden dürften. Zudem liege ein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 VgV vor, weil die Bietergemeinschaft bei Angebotsabgabe von den Festlegungen in den Vergabeunterlagen abgewichen sei.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch vermeintlich technische Vorgaben zur elektronischen Angebotsabgabe von Bedeutung sind. Bieter sind daher gehalten, auch solche Vorgaben des Auftraggebers ernst zu nehmen.