Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg befasst sich in einem aktuellen Urteil mit der Zulässigkeit von Bordellen im Mischgebiet. Die Entscheidung betrifft einen bordellartigen Betrieb in mehreren miteinander verbundenen Wohnungen in Berlin-Wilmersdorf, der in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Mischgebiet liegt. Nachdem das zuständige Bezirksamt zunächst eine Nutzungsuntersagung angekündigt hatte, beantragte der Eigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung für eine gewerbliche Zimmervermietung „zur Vermittlung erotischer Kontakte“ als bordellartiger Betrieb. Auf die Klage des Eigentümers verurteilte das Verwaltungsgericht Berlin das beklagte Land, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die hiergegen vom Bezirksamt eingelegte Berufung hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung.
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in der hier anwendbaren Fassung von 1962 sind im Mischgebiet u. a. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Für die Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb die Wohnnutzung wesentlich stört, ist nach der gefestigten Rechtsprechung eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen. Dies gilt nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auch für die Ausübung der Prostitution. Der gegenteiligen Sichtweise des Verwaltungsgerichts, nach der sich die Prostitution auf Grund der Unterschiedlichkeit der Betriebsformen einer typisierenden Betrachtungsweise entziehe, schloss sich das Oberverwaltungsgericht nicht an. Auf der Grundlage dieser typisierenden Betrachtungsweise gilt, dass die sogenannte Wohnungsprostitution noch als mischgebietsverträglich angesehen werden kann. Bordellartige Betriebe und Bordelle sind hingegen mit der im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung unverträglich. Denn sie sind regelmäßig mit einer „milieubedingten Unruhe“ verbunden, wozu u. a. Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltkriminalität gehören. Die gegen diese Sichtweise erhobenen Bedenken des Verwaltungsgerichts wies das Berufungsurteil im Einzelnen zurück. Insbesondere ergebe sich aus einer im Jahr 2007 erstellten Untersuchung zu „Berliner Wohnungsbordellen in Wohn- und Mischgebieten“ nichts anderes, da dort gerade die genannten Störungen bestätigt würden. Auch sei nicht zu erkennen, dass durch das Inkrafttreten des Prostitutionsschutzgesetzes das Störpotential von bordellartigen Betrieben und Bordellen neu zu bewerten sei.
Es bleibt daher auch in Berlin bei der bereits gefestigten Sichtweise zur bauplanungsrechtlichen Einordnung der Prostitution. In Mischgebieten, aber auch in allgemeinen Wohngebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe weiterhin i. d. R. unzulässig.
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Oktober 2019, OVG 2 B 2.18