Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ergibt sich kein Anspruch auf Informationszugang zu Anwaltsrechnungen der öffentlichen Hand. Das ergibt sich aus einem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem dieses ein anderslautendes erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben hat.
Dem Verfahren lag das Informationszugangsbegehren einer Teilnehmerin an einer Protestveranstaltung gegen Castor-Transporte zum atomaren Zwischenlager in Lubmin zugrunde. Nach einer Ingewahrsamnahme durch die Bundespolizei hatte diese erfolgreich Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegen die die polizeiliche Maßnahme betreffenden Entscheidungen des Landgerichts Stralsund erhoben. Mit dem auf das IFG gestützten Antrag begehrte sie vom Bundesministerium des Innern und für Heimat Auskunft über die Höhe der Anwaltskosten, die für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstanden waren.
Anders als noch das Verwaltungsgericht Berlin hielt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Informationszugangsanspruch nach § 3 Abs. 4 IFG für ausgeschlossen. § 3 Abs. 4 IFG sieht u. a. vor, dass Zugang zu Informationen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, nicht begehrt werden kann. Hierunter fällt auch das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 2 BORA). Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wird diese Ausnahme von dem Informationszugang nicht dadurch eingeschränkt, dass der Mandant des Rechtsanwalts die öffentliche Hand ist und dass diese grds. zum Informationszugang verpflichtet ist. Vielmehr bestehe die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit auch im Interesse des Rechtsanwalts und der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Diese Belange verbieten es aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts, eine das Mandat betreffende Auskunftspflicht gegen den Mandanten des Rechtsanwalts zu richten.
Zudem sah das Gericht in dem Bekanntwerden der Höhe der Anwaltsrechnungen eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der betroffenen Rechtsanwaltskanzlei, da auch die Kenntnis nur von der Rechnungsendsumme einen Schluss auf die getroffene Honorarvereinbarung zulasse. Daher seien die Rechnungsendsummen zugleich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, so dass der Informationszugang auch nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen sei.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. Februar 2019, OVG 12 B 15.18