Mit zwei bislang wenig beachteten Beschlüssen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen Berufungsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, die die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) betreffen, zugelassen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Verfahren Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die Arzneimittelpreisbindung der AMPreisV wegen einer Inländerdiskriminierung gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Hintergrund ist das Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016, Rs. C-148/15, mit dem der EuGH in der Arzneimittelpreisbindung einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Warenverkehrsfreiheit erblickt hat. Ausländische Versandapotheken, die Arzneimittel nach Deutschland versenden, haben seither die Arzneimittelpreisbindung zu beachten. Im Gegensatz dazu sind inländische Apotheken weiterhin gemäß § 78 Abs. 1 und 2 AMG an die Vorgaben der AMPreisV gebunden. Bejaht das Bundesverwaltungsgericht einen Verfassungsverstoß wegen dieser ungleichen Vorgaben, wird dies voraussichtlich das Ende der Arzneimittelpreisbindung in der bisherigen Form bedeuten.
Ausgangspunkt der Verfahren waren Zugaben, die zwei Apotheker aus dem Kreis Coesfeld ihren Kunden gewährt hatten: Diese erhielten Gutscheine für eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar „Kuschelsocken“, die sie bei der Abgabe von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel einlösen konnten. Die Apothekenkammer Westfalen-Lippe untersagte die Gewährung dieser Zugaben mit Verweis auf die Arzneimittelpreisbindung, weshalb die Zulässigkeit dieses Verhaltens nun gerichtlich geklärt wird. In der Eingangs- und der Berufungsinstanz blieben die Klagen der Apotheker noch erfolglos.
BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 2018, BVerwG 3 B 40.17, BVerwG 3 B 41.17