Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin befasst sich mit der Zulässigkeit von Aufzügen im Milieuschutzgebiet. Die Entscheidung betrifft die nachträgliche Errichtung eines Aufzugs an ein Mehrfamilienwohnhaus. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutzgebiet). Die dafür erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung versagte das Bezirksamt Mitte von Berlin mit der Begründung, dass auf Grund der hohen Kosten des Aufzugs und des Verdrängungsdrucks im Milieuschutzgebiet die Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung bestehe. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der hiergegen gerichteten Klage des Bauherrn statt und verurteilte das Bezirksamt zur Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass ein Aufzug grds. der Schaffung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient (§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB). Dies entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 31. Mai 2012 – 10 B 9.11). Der hiergegen gerichteten Argumentation des Bezirksamts, das u. a. darauf verwies, dass die bauordnungsrechtliche Aufzugspflicht (§ 39 Abs. 4 BauO Bln) nur für Neubauten gilt, schloss sich das Gericht nicht an.
Eine Unzulässigkeit des Aufzugs im Einzelfall konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Diese komme dann in Betracht, wenn der Aufzug ungewöhnlich hohe Kosten verursacht oder wenn in dem betroffenen Milieuschutzgebiet ein überdurchschnittlicher Verdrängungsdruck bestehe, weil dann trotz der Indizwirkung des Bauordnungsrechts durch eine besondere Verdrängungsgefahr widerlegt werden könne. Hierfür bestanden jedoch nach der gerichtlichen Beurteilung keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des Bezirksamts kam das Gericht nicht zu dem Schluss, dass die Kosten des Aufzugsbaus eine übermäßigen Anstieg der Wohnungsmieten oder der von den Mietern zu tragenden Betriebskosten zur Folge haben konnten. Auch den Untersuchungen, die zur Begründung der Erhaltungsverordnung angestellt worden waren, ließ sich nach der Auffassung des Gerichts nichts für eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr entnehmen.
Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte zur Zulässigkeit von Aufzügen im Milieuschutzgebiet. Auch wenn Aufzüge demnach grds. als zulässig zu betrachten sind, ist stets eine sorgfältige Prüfung erforderlich, ob im Einzelfall Gesichtspunkte gegen das Vorhaben sprechen.
Seit Jahren schlagen wir uns damit herum dass unsere Eigentümergemeinschaft in Moabit mit einem sechsgeschossigem Wohnhaus von 1896 einen Aufzug an die Rückseite des Treppenhauses bauen darf. Die Baugenehmigung liegt vor aber das Bezirksamt blockiert mit der Argumentation Mileuschutzgebiet. Die meisten Wohnungen im Vorderhaus werden von – mittlerweile älteren – Eigentümern bewohnt die immer mehr auf den erleichterten Zugang angewiesen sind. Interessiert das Bezirksamt nicht. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?