VK Bund: Nachprüfungsantrag unbegründet bei chancenlosem Angebot

Eine aktuelle Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes befasst sich mit den Anforderungen an die Begründetheit eines Nachprüfungsantrags bei fehlenden Zuschlagschancen des Angebots. Dem Verfahren lag eine Ausschreibung zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Bewachungsleistungen zugrunde. Der Zuschlag sollte auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen, wobei der Auftraggeber sowohl ein Preis- als auch ein Qualitätskriterium. Ein Bieter beanstandete die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Konkurrenten mit der Begründung, die Bewertung ihres Angebots im Qualitätskriterium sei fehlerhaft. Beim Preiskriterium müsse ihr Angebot ebenso gut wie dasjenige des vorgesehenen Zuschlagsempfängers bewertet werden, da ihr Angebot zwar geringfügig teurer sei, dies aber für die Zuschlagsentscheidung auf Grund einer Festlegung des Auftraggebers zur Rundung der Preispunktzahl unerheblich bleiben müsse.

Der Nachprüfungsantrag hatte vor der Vergabekammer keinen Erfolg. Wie die Vergabekammer in den Entscheidungsgründen ausführte, hatte die Antragstellerin ein teureres Angebot als der vorgesehene Zuschlagsempfänger abgegeben. Nach den Festlegungen des Auftraggebers musste dies dazu führen, dass die Antragstellerin unabhängig von der Höhe der Differenz jedenfalls eine geringfügig niedrigere Punktzahl als der Konkurrent erhielt. Auf eine in einem Rechenbeispiel in den Vergabeunterlagen vorgenommene Rundung der Punktzahl konnte sich die Antragstellerin nach der Auffassung der Vergabekammer nicht stützen, da dies lediglich beispielhaft und nicht als verbindliche Bewertungsvorgabe zu verstehen sei. Da der Konkurrent darüber hinaus im Qualitätskriterium die volle Punktzahl erhielt und diese Bewertung nicht angegriffen wurde, war die qualitative Bewertung des Angebots der Antragstellerin nicht mehr maßgeblich für die Zuschlagsentscheidung. Das Angebot der Antragstellerin war damit ohne Chance auf einen Zuschlag. Als Folge verneinte die Vergabekammer eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten (§ 97 Abs. 6 GWB) und wies den Nachprüfungsantrag zurück.

VK Bund, Beschl. v. 9. März 2020, VK 1-10/20

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