Eine aktuelle Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes erläutert die Anforderungen an die Bewertung von Zuschlagskriterien. Die Entscheidung betrifft ein Vergabeverfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages über Bewachungsleistungen. Die Vergabeunterlagen sahen u. a. vor, dass die Berufserfahrung des Objektverantwortlichen des Bieters positiv bewertet werden solle, wenn diese sich auf die Bewachung ziviler kritischer Infrastruktur bezog. Zur Definition des Begriffs der Kritischen Infrastrukturen wurde Bezug genommen auf die nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen.
Ein Bieter wandte sich mit Rüge und Nachprüfungsantrag gegen die Bewertung seines Angebots. Er machte u. a. geltend, die Bewertung seines Angebots falle zu schlecht aus, weil die Berufserfahrung seines Objektverantwortlichen bei der Bewachung eines Krankenhauses nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dadurch seien die Zuschlagskriterien fehlerhaft bewertet worden.
Vor der 2. Vergabekammer des Bundes hatte der Nachprüfungsantrag Erfolg. Die Vergabekammer verwies zunächst auf den Entscheidungsspielraum des Auftraggebers bei der Bewertung der Zuschlagskriterien. Dieser könne von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden sei, ob von einem
zutreffenden und vollständig ermitteltem Sachverhalt ausgegangen worden sei, ob keine sachwidrigen Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien und nicht gegen allgemein gültige Bewertungsansätze verstoßen worden sei. Dies setze voraus, dass die Wertungen anhand der
aufgestellten Zuschlagskriterien vertretbar, in sich konsistent und in diesem Sinne nachvollziehbar seien.
An diesen Voraussetzungen fehlte es hier. Durch die Bezugnahme auf die Definition der kritischen Infrastrukturen hatte der Auftraggeber aus der Sicht der Vergabekammer festgelegt, welche Infrastrukturen bei der Bewertung der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen seien. Aus dieser Definition ergab sich, dass auch Krankenhäuser zu den kritischen Infrastrukturen zählten. Hiergegen konnte der Auftraggeber nicht einwenden, dass die Bewachungstätigkeit unbewaffnet erfolgte; denn eine dahingehende Differenzierung enthielten die Zuschlagskriterien nicht. Da auch die weiteren Argumente des Auftraggebers gegen eine Berücksichtigung nicht durchdrangen, hatte der Nachprüfungsantrag Erfolg und führte dazu, dass die Vergabekammer den Auftraggeber zur Wiederholung der Angebotswertung verpflichtete.