Die Vergabekammer Südbayern erläutert in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vorinformation gemäß § 134 Abs. 1 GWB. Die Entscheidung betrifft die Vergabe der Lieferung und Montage einer Schiebetoranlage mit Fahrzeugschleuse im Wege eines offenen Verfahrens nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 der VOB/A (VOB/A-EU). Der Auftraggeber schloss das Angebot eines Bieters aus, weil der Bieter keine hinreichenden Referenzaufträge benannt habe und weil zudem keine Prüfzeugnisse vorgelegt worden seien. In der Vorinformation teilte er dem Bieter allerdings nur mit, dass sein Angebot mangels vorgelegter Prüfzeugnisse für den Zuschlag nicht in Betracht komme. Auf die Rüge des Bieters sagte der Auftraggeber zu, bis zum Abschluss einer Neuprüfung der Angebote keinen Zuschlag zu erteilen, und forderte von dem Bieter Angaben zu den Referenzen nach. Mit einem weiteren Schreiben wies der Auftraggeber allerdings die Rücke zurück und teilte mit, eine Nachforderung von Referenzangaben komme nicht in Betracht. Bereits zuvor hatte er einem anderen Bieter den Zuschlag erteilt. „VK Südbayern: Vorinformation muss vollständig sein“ weiterlesen