Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat vor wenigen Tagen die Neuausgabe der VOB/A (VOB/A 2019) im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die Neubekanntmachung umfasst alle drei Abschnitte der VOB/A (VOB/A, VOB/A-EU und VOB/A-VS).
Inhaltliche Änderungen in der VOB/A 2019 betreffen v. a. den Abschnitt 1. Hier wurden Änderungen aus der Vergaberechtsreform 2014/2016 übernommen, beispielsweise hinsichtlich der Gleichstellung der beschränkten Ausschreibung mit der öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Abs. 1 VOB/A 2019). Darüber hinaus finden sich in der Neuausgabe aber auch Neuregelungen, die keine Vorbilder im allgemeinen Vergaberecht haben. So sieht § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 2019 vor, dass der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Angaben dazu machen kann, ob er die Abgabe mehrerer Hauptangebote zulässt. § 13 Abs. 3 VOB/A 2019 enthält die damit korrespondierende, an den Bieter gerichtete Vorgabe, dass bei Abgabe mehrerer Hauptangebote jedes Hauptangebot für sich zuschlagsfähig sein muss. § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019 schreibt überdies den Ausschluss von Bietern, die in unzulässiger Weise mehrere Hauptangebote abgegeben haben, vor. In den Parallelbestimmungen der VOB/A-EU 2019 finden sich entsprechende Regelungen. Insgesamt erfahren damit die mit der Abgabe mehrerer Hauptangebote verbundenen Fragen, die auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurückgehen, erstmals eine ausdrückliche Regelung.
Neu formuliert sind zudem die Vorgaben für die Nachforderung von Unterlagen (§ 16 VOB/A 2019). Zudem sind Auftraggeber künftig verpflichtet, an zentraler Stelle in den Vergabeunterlagen abschließend alle Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen sind, mit Ausnahme von Produktangaben angeben (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019, § 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A-EU 2019). Das erinnert an die abschließende Liste, die Auftraggeber früher nach § 9 Abs. 4 VOL/A-EG erstellen mussten und die auch heute noch von § 16 Abs. 2 VSVgV verlangt wird. Sie erlebt nun für den Baubereich eine Renaissance.
Weitere Neuregelungen betreffen u. a. die Möglichkeit einer Direktvergabe im Bagatellbereich bis 3.000 EUR (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019) und den Verzicht auf Nachweise, in deren Besitz der Auftraggeber bereits ist (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019, § 6b Abs. 3 VOB/A-EU 2019).
Die VOB/A 2019 ist noch nicht verbindlich. Für das Kartellvergaberecht erlangt sie erst dann Geltung, wenn die entsprechenden Verweise in der VgV und der VSVgV geändert werden. Im Unterschwellenbereich müssen Auftraggeber die Neuausgabe erst dann anwenden, wenn ihnen das durch den jeweiligen Einführungserlass vorgegeben wird.
Der Text der VOB/A 2019 kann hier abgerufen werden.