KG: § 50 Abs. 2 GKG gilt auch bei Fortsetzungsfeststellungsanträgen

Gemäß § 50 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer 5 % der Bruttoauftragssumme. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das wirtschaftliche Interesse des Bieters an dem Erhalt eines Auftrags regelmäßig weniger dem Wert des Auftrags insgesamt als vielmehr dem Gewinn, den der Bieter aus einem Auftrag erwartet, entspricht. Diese Gewinnerwartung hat der Gesetzgeber mit 5 % der Bruttoauftragssummer pauschaliert.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts gilt § 50 Abs. 2 GKG auch dann, wenn im Beschwerdeverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt wird (§ 178 Satz 3 und 4, § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB). Zwar verweist § 50 Abs. 2 GKG nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen über den Fortsetzungsfeststellungsantrag, die es der Vergabekammer bzw. dem Vergabesenat ermöglichen, festzustellen, dass der Antragsteller durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. Allerdings hält das Kammergericht das Interesse des übergangenen Bieters am Sekundärrechtsschutz bei wirtschaftlicher Betrachtung in etwa deckungsgleich mit seinem Interesse am Primärrechtsschutz, d. h. am Erhalt des Zuschlags. Das gebiete nach der Auffassung des Kammergerichts die entsprechende Heranziehung von § 50 Abs. 2 GKG.

Die Überlegung des Kammergerichts ist nachvollziehbar: Denn auch der Streitwert eines Schadensersatzprozesses, der sich an einen erfolgreichen Fortsetzungsfeststellungsantrag anschließt, beläuft sich keineswegs auf den vollen Wert des Auftrags, sondern auf die Höhe des vom Bieter als negatives oder positives Interesse geltend gemachten Schadens. Auch wenn dessen Höhe im Verhältnis zur Auftragssumme je nach dem Einzelfall beträchtlich variieren kann, dürfte eine Bemessung mit 5 % der Auftragssumme zumindest ansatzweise sachgerecht sein.

KG, Beschl. v. 9. Oktober 2018, Verg 5/18

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