Das Oberlandesgericht Düsseldorf befaßt sich mit der Abgrenzung von Zuwendungen und öffentlichen Aufträgen. Der Entscheidung lag eine Maßnahme der Landeshauptstadt Düsseldorf zugrunde, mit der die soziale Betreuung von Asylbewerbern durch Zuwendungen an örtliche Wohlfahrtsverbände gefördert wurde. Hierzu erließ die Stadt entsprechende Zuwendungsbescheide, die u. a. die Möglichkeit der Rückforderung der Zuwendung in bestimmten Fällen vorsahen. Ein Unternehmen, das Betreuungsleistungen kommerziell erbringt, wandte sich gegen eine solche Zuwendung mit einem Nachprüfungsantrag, der vor der Vergabekammer Rheinland Erfolg hatte. Auf die Beschwerde hob das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluß der Vergabekammer auf und wies den Nachprüfungsantrag zurück.Die für das Verfahren maßgebliche Frage, ob ein derartiges Zuwendungsverhältnis einen öffentlichen Auftrag i. S. v. § 103 GWB darstellt, beantwortete das Oberlandesgericht Düsseldorf wie folgt: Gemäß § 103 Abs. 1 GWB setzt ein öffentlicher Auftrag einen entgeltlichen Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen voraus. Das bedingt, daß der Auftragnehmer mit dem Auftrag eine einklagbare Verpflichtung, die vertraglichen Leistungen zu erfüllen, eingeht. Das entspricht insbesondere der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Helmut Müller (Urt. v. 25. März 2010, Rs. C-451/08), wird aber auch von im vergaberechtlichen Schrifttum so gesehen. Durch die Eingehung eines Zuwendungsverhältnisses wird keine derartige Leistungspflicht des Zuwendungsempfängers begründet. Zwar droht ihm die Rückforderung der Zuwendung beispielsweise dann, wenn er die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet. Daraus resultiert jedoch keine Leistungspflicht des Zuwendungsempfängers. Erwägungsgrund Nr. 4 der Richtlinie 2014/24/EU bestätigt diese Sichtweise.
Daß die Verfolgung von Aufgaben, die neben Zwecken des Zuwendungsempfängers auch Zwecken der öffentlichen Hand dienen, damit außerhalb des Vergaberechts stattfinden kann, stellt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine Umgehung des Vergaberechts dar. Es liege vielmehr in der Hand des öffentlichen Auftraggebers, ob er einen Beschaffungsbedarf durch einen öffentlichen Auftrag deckt oder sich anderer Mittel bedient.
Die Begründung der Entscheidung überzeugt. Die Vergabe von Fördermitteln ist keine Frage des Vergaberechts. Gleichwohl ist sie nicht frei von rechtlichen Bindungen, sondern muß sich insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Zudem werden Aufgaben, die durch Zuwendungen der öffentlichen Hand gefördert werden, vielfach insoweit für den Wettbewerb geöffnet, als das Haushaltsrecht die öffentliche Hand verpflichtet, Zuwendungsempfängern die Anwendung des Vergaberechts aufzugeben, wenn sie im Rahmen der Förderung ihrerseits Aufträge vergeben.