Ein aktueller Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes befaßt sich mit einem Klassiker unter den Ausschlußgründen, der fehlenden Unterschrift. Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Leistungen nach dem Abschnitt 2 der VOB/A EU-weit aus. In der Aufforderung zur Angebotsabgabe gab er an, daß die Angebote „schriftlich“ einzureichen seien. Ein Bieter gab hierauf ein Angebot ab. Das Angebotsschreiben enthielt jedoch keine eigenhändige Unterschrift. Diese war vielmehr fotokopiert (eingescannt) und auf das Angebotsschreiben aufgebracht worden. Der Auftraggeber schloß das Angebot aus verschiedenen Gründen aus und berief sich im Nachprüfungsverfahren u. a. auf das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift.
Der Nachprüfungsantrag des Bieters hatte vor der 2. Vergabekammer des Bundes keinen Erfolg. Auszugehen ist von § 16 Nr. 2 VOB/A-EU, wonach Angebote, die nicht den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 VOB/A-EU entsprechen, auszuschließen sind. Zu diesen Bestimmungen gehört u. a. die Vorgabe, nach der der öffentliche Auftraggeber die Form festlegt, in der die Angebote einzureichen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A-EU). Schriftliche Angebote müssen unterzeichnet sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A-EU). Da der Auftraggeber hier ausdrücklich bestimmte, daß die Angebote nur schriftlich eingereicht werden können, steht fest, daß das Angebot unterzeichnet werden mußte. Die Vergabekammer deutet das Erfordernis der Schriftform in diesem Sinne in Übereinstimmung mit der allgemein anerkannten Lesart von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A-EU so, daß damit die Schriftform i. S. v. § 126 BGB gemeint ist. Demnach verlangt die schriftliche Angebotseinreichung eine eigenhändige Unterzeichnung des Angebots mit der Namensunterschrift. Daran fehlte es hier eindeutig.
Der Auftraggeber war auch nicht etwa gehalten, elektronische Angebote zuzulassen. Eine entsprechende Pflicht besteht erst ab dem 18. Oktober 2018, wie sich aus § 23 VOB/A-EU ergibt. Zwar müssen zentrale Beschaffungsstellen schon jetzt die elektronische Übermittlung von Angeboten gemäß § 11 Abs. 4 VOB/A-EU zulassen. Jedoch handelte es sich bei dem hier betroffenen Auftraggeber nicht um eine zentrale Beschaffungsstelle, auch wenn der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung fehlerhaft so angegeben hatte. Der Fehler ist nach der Auffassung der Vergabekammer aber unschädlich, schon weil der betroffene Bieter das Angebot nicht etwa in fehlerhafter Deutung dieser Angabe auf elektronischem Wege eingereicht hatte. Schließlich besteht auch keine Möglichkeit der Nachforderung der fehlenden Unterschrift, da nach der Auffassung der Vergabekammer, die der gefestigten vergaberechtlichen Spruchpraxis entspricht, § 16a Satz 1 VOB/A-EU nur angewandt werden kann, wenn Erklärungen oder Nachweise fehlen, nicht aber, wenn die erforderliche Form nicht gewahrt wird. § 16a Satz 1 VOB/A-EU weist außerdem ausdrücklich darauf hin, daß eine Nachforderung nur in Betracht kommt, wenn das Angebot nicht schon gemäß § 16 Nr. 1 oder 2 VOB/A-EU ausgeschlossen wird.
Damit wurde der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen, ohne daß es auf die Berechtigung der weiteren von dem Auftraggeber geltend gemachten Ausschlußgründe ankam.