VK Bund: Gewichtung des Preises mit 90 % kann zulässig sein

In einem aktuellen Beschluß befaßt sich die 1. Vergabekammer des Bundes mit den Anforderungen an die Gewichtung der Zuschlagskriterien. Das Nachprüfungsverfahren betraf eine Ausschreibung einer Krankenkasse über den Abschluß von Rahmenvereinbarungen über die Versorgung der Versicherten mit Geräten zur Schlafapnoetherapie (sog. CPAP-Geräte). Die Vergabeunterlagen sahen vor, daß bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote der Preis mit 90 % und die Qualität mit 10 % gewichtet würden. Ein Anbieter von Schlaftherapiegeräten machte mit einem Nachprüfungsantrag u. a. geltend, daß der Preis im Rahmen der Angebotswertung nicht hinreichend berücksichtigt würde.

Vor der 1. Vergabekammer des Bundes hatte der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht hielt die Vergabekammer die Gewichtung des Preiskriteriums nicht für zu hoch. Zwar bestimmt § 127 Abs. 1b Satz 1 SGB V, daß bei Ausschreibungen über Hilfsmittel der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Dabei darf der Preis nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein; vielmehr sind auch andere mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Kriterien zu berücksichtigen (§ 127 Abs. 1b Satz 2 und 3 SGB V). Gleichzeitig gibt aber § 127 Abs. 1b Satz 4 SGB V vor, daß auch die Leistungsbeschreibung so gefaßt sein kann, daß qualitative Aspekte angemessen berücksichtigt werden; nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, darf die Gewichtung des Qualitätskriteriums 50 % nicht unterschreiten. Die Vergabekammer deutete diese Vorgaben so, daß der hier von der Auftraggeberin vorgenommene Verweis auf das Hilfsmittelverzeichnis genügt, um eine hinreichende Berücksichtigung der Qualitätskriterien in der Leistungsbeschreibung gemäß § 127 Abs. 1b Satz 4 SGB V sicherzustellen. Das ergebe sich aus den detaillierten Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses und der damit verbundenen Wertung des Sozialgesetzgebers, der diese Vorgaben als angemessenes Qualitätsniveau ansehe. Damit war nach der Auffassung der Vergabekammer den Anforderungen aus § 127 Abs. 1b SGB V bereits durch die Gestaltung der Leistungsbeschreibung Genüge getan. Einer Höhergewichtung des Preiskriteriums bedurfte es nicht.

Aus vergaberechtlicher Sicht erachtete die Vergabekammer die Gewichtung des Preises mit 90 % ausgehend von den Vorgaben aus § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB ebenfalls für zulässig. Das erstaunt auf den ersten Blick, da das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Vergangenheit eine Berücksichtigung des Preises mit 90 % für vergaberechtswidrig hielt, da dadurch dem Qualitätskriterium kein angemessenes Gewicht eingeräumt werde (Beschl. v. 9. Januar 2013, VII-Verg 33/12; s. auch Beschl. v. 27. November 2013, VII-Verg 20/13: Gewichtung des Preises mit 95 % unzulässig). Gleichzeitig stufte freilich die 2. Vergabekammer des Bundes die Gewichtung des Preises mit 90 % als vergaberechtskonform ein, wenn trotz dieser Gewichtung dem Qualitätskriterium ein maßgeblicher Einfluß auf die Angebotswertung zukomme (VK Bund, Beschl. v. 14. Januar 2014, VK 2-118/13). Mit dieser Spruchpraxis setzt sich die Vergabekammer in dem nun getroffenen Beschluß nicht ausdrücklich auseinander. Allerdings kann der jetzigen Entscheidung zugute gehalten werden, daß die zwischenzeitlich zum reformierten Vergaberecht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 4. April 2017, X ZB 3/17) dem Bestimmungsrecht des Auftraggebers bei der Festlegung der Zuschlagskriterien einen breiteren Raum einräumt, als dies bislang so gesehen worden sein mag. Gleichwohl betraf der „Schulnoten“-Beschluß des Bundesgerichtshofs die Frage einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien, während im hiesigen Fall gerade eine Marginalisierung des Qualitätskriteriums im Raum stand. Das letzte Wort in dieser Frage ist daher möglicherweise noch nicht gesprochen.

Da auch die übrigen Beanstandungen der Antragstellerin nicht durchgriffen, blieb der Nachprüfungsantrag insgesamt erfolglos. Sofortige Beschwerde zum OLG Düsseldorf wurde eingelegt.

VK Bund, Beschl. v. 7. Dezember 2017, VK 1-131/17

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