Mit der Reichweite des Verbots der Mischkalkulation befaßt sich 2. Vergabekammer des Bundes in einem Beschluß betreffend die Vergabe von Bauleistungen auf dem Gebiet der Wasserinjektion. Die Antragstellerin hatte u. a. geltend gemacht, daß die Beigeladene, die den Zuschlag erhalten sollte, gegen das Verbot der Mischkalkulation verstoßen habe. Dies ergebe sich im wesentlichen daraus, daß die Beigeladene Kostenbestandteile zwischen den beiden Losen der Ausschreibung verschoben habe und ihre Leistungen im Los 1, in dem sie auf Grund strenger Eignungsanforderungen von vornherein gute Zuschlagschancen gehabt habe, für einen zu hohen Preis angeboten habe, während der im Los 2 angebotene Preis nicht den tatsächlichen Kosten entspreche. Der Vorwurf ging also dahin, daß die Zuschlagsempfängerin Kosten vom Los 2 in unzulässiger Weise in das Los 1 verschoben habe.
Die Vergabekammer mußte sich demnach zunächst mit der Frage befassen, ob das Angebot der Beigeladenen § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A entsprach und alle geforderten Preise enthielt. Eine unerlaubte Lücke in den Preisangaben enthielt das Angebot allerdings nicht: Die Beigeladene hatte jedenfalls formell alle erforderlichen Preisangaben gemacht. Sodann stellte sich die Frage, ob die behauptete Kostenverlagerung zwischen den Losen eine unzulässige Mischkalkulation darstellt. Eine solche unzulässige Mischkalkulation liegt nach der Rechtsprechung des BGH (u. a. Urt. v. 24. Mai 2005, X ZR 243/02) dann vor, wenn ein Bieter in seinem Angebot nicht denjenigen Preis angibt, den er für die jeweilige Leistung tatsächlich beansprucht, sondern beispielsweise den für eine Leistungsposition geforderten Einheitspreis auf andere Leistungspositionen verteilt.
Das Vorliegen einer derartigen unzulässigen Mischkalkulation konnte die Vergabekammer jedoch nicht feststellen. Zutreffend weist die Vergabekammer darauf hin, daß das Verbot der Mischkalkulation nicht dahingehend verstanden werden darf, daß dem Bieter Vorgaben dazu gemacht würden, was er bei einer Leistungsposition kalkulatorisch zu berücksichtigen hat. Wie er sein Angebot kalkuliert, bleibt vielmehr jedem Bieter selbst überlassen. Insbesondere kann nach der Entscheidung der Vergabekammer auch nicht erwartet werden, daß vergleichbare Leistungen, etwa Leistungen in unterschiedlichen Losen, immer zum gleichen Preis angeboten werden. Vielmehr kann die Kalkulation des Bieters von einer Vielzahl auch unternehmensbezogener, wettbewerblich aber nicht zu beanstandender Umstände beeinflußt werden. Erst wenn die Grenze zu einem ungewöhnlich niedrigen Angebot überschritten ist, ist der Auftraggeber zu einer Überprüfung verpflichtet. Freilich bedeutet auch das nicht, daß das Angebot zwingend auszuschließen wäre. Im hier entschiedenen Fall konnte der Bieter zudem aus Sicht der Vergabekammer triftige Gründe für die Höhe der von ihm angebotenen Preise benennen, so daß der Vorwurf der Mischkalkulation im Ergebnis ins Leere ging. Das Vergabeverfahren wurde gleichwohl wegen Transparenzmängeln bei der Angebotswertung in das Stadium vor Angebotsabgabe zurückversetzt.
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