Zwei Brüder waren Miteigentümer eines in Beelitz gelegenen Grundstücks, das mit einem Bungalow bebaut war. Für den Bungalow bestand keine wirksame Baugenehmigung. Zwar war zu Zeiten der DDR eine bauaufsichtliche Zustimmung erteilt worden, doch war das Gebäude abweichend davon errichtet worden. Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Bungalow blieb ebenso wie eine darauf gerichtete Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Potsdam erfolglos. Die Bauaufsichtsbehörde erließ daraufhin gegen einen der beiden Brüder eine Beseitigungsverfügung, die bestandskräftig wurde, jedoch mangels Einkommens und Vermögens nicht vollstreckt werden konnte. Hierauf nahm die Bauaufsichtsbehörde auch den anderen Bruder als Miteigentümer, d. h. Zustandsstörer, in Anspruch und verpflichtete ihn, das Gebäude abzureißen. Dieser verteidigte sich hiergegen u. a. mit dem Einwand, er habe seinen Miteigentumsanteil unentgeltlich an seinen Bruder übertragen und sei daher nicht mehr Störer im ordnungsrechtlichen Sinne.
Vor dem Verwaltungsgericht Potsdam und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieb diese Argumentation erfolglos. Das OVG Berlin-Brandenburg stellte in seinem Berufungsurteil fest, daß die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 2 BGB unwirksam war. Nach der hergebrachten Begriffsdefinition ist ein Rechtsgeschäft dann sittenwidrig und nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft darauf gerichtet ist, einen Dritten oder die Allgemeinheit durch bewusstes Zusammenwirken zu schädigen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als erfüllt an: Nach den Feststellungen des Berufungsurteils diente die Grundstücksübertragung allein dem Zweck, den Adressaten der Abrißverfügung von seiner ordnungsrechtlichen (Mit-)Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand des Grundstücks zu befreien, und wirkte sich damit objektiv zu Lasten der Allgemeinheit aus. Dies schloß das Gericht v. a. aus dem zeitlichen Zusammenhang der Übertragung des Miteigentumsanteils mit der erfolglosen Inanspruchnahme des einen der beiden Brüder. Darüber hinaus konnten die Brüder nach der Auffassung des Gerichts keinen anerkennenswerten Zweck benennen, dem die Eigentumsübertragung dienen sollte. Statt dessen war das Rechtsgeschäft auf eine Benachteiligung der Allgemeinheit gerichtet, da es dazu geführt hätte, daß der vormalige Miteigentümer nicht mehr als Verantwortlicher von der Bauaufsichtsbehörde hätte in Anspruch genommen werden können.
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8. Dezember 2016, OVG 2 B 7.14