Die Eigentümer eines Grundstücks wandten sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren durch eine Gemeinde. Sie machten u. a. geltend, daß ihr Grundstück durch die Straße, für deren Reinigung sie von der Kommune mit Gebühren belastet wurden, nicht erschlossen werde. Denn auf Grund einer geschlossenen heckenartigen Bepflanzung auf dem zur Straße hin gelegenen Teil ihres Grundstücks fehle es an einer Zugangsmöglichkeit zum Grundstück von der Straße aus. Die Bepflanzung entspreche den Festsetzungen, die der Bebauungsplan für das Grundstück getroffen habe, und dürfe deshalb nicht entfernt werden.
Der Widerspruch der Eigentümer gegen den Gebührenbescheid blieb ebenso wie die Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erfolglos. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hingegen hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Gebührenbescheides. Nach § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) setzt die Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung u. a. voraus, daß das Grundstück erschlossen ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, daß erschlossen im straßenreinigungsrechtlichen Sinne lediglich diejenigen Grundstücke sind, die rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der jeweiligen öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung in Bezug auf die Möglichkeit vorteilhaft auswirkt, ihr Grundstück sinnvoll in einem innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen Maß wirtschaftlich zu nutzen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Oktober 2007, OVG 9 A 72.05). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans eine geschlossene Bepflanzung vorsehen, weil dann keine hinreichende Zugangsmöglichkeit besteht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erlaubte der Bebauungsplan im hier zu entscheidenden Fall nicht, Lücken in der Bepflanzung zu schaffen, um einen Zugang zur Straße einzurichten. Damit fehlt es an der für die Gebührenpflicht erforderlichen Zugangsmöglichkeit. Selbst wenn es faktisch möglich sein sollte, sich durch den Bewuchs zur Straße “durchzufädeln”, ist dies für eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht ausreichend.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Dezember 2016, OVG 9 B 1.15