Fehlt es einem Gewerbetreibenden an der für den Betrieb seines Gewerbes notwendigen Zuverlässigkeit, ist ihm die Gewerbeausübung zu untersagen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO), und notwendige gewerberechtliche Genehmigungen wie z. B. eine Gaststättenerlaubnis dürfen nicht erteilt werden. Dabei kann die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht nur durch Tatsachen verursacht werden, die in seiner Person liegen. Vielmehr ist er auch dann unzuverlässig, wenn er es ermöglicht, daß ein unzuverlässiger Dritten einen bestimmenden Einfluß auf den Gewerbebetrieb ausübt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Beschluß vom 24. Mai 2016, 22 ZB 16.252) klargestellt und dabei zugleich den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg abgelehnt.
Dem Verfahren lag ein Antrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zugrunde. Diesen hatte die zuständige Behörde mit der Begründung abgelehnt, daß ein in Insolvenz geratener Gesellschafter der GmbH einen bestimmenden Einfluß auf die Geschäftsführung ausübte. Die Versagungsgegenklage der GmbH, die auf Erteilung der Einflußnahme wirksam zu verhindern.
Die Entscheidung liefert wertvolle Hinweise zur Abgrenzung zwischen einem Strohmannverhältnis und der Situation, in der ein unzuverlässiger Dritter zwar kein Strohmann ist, aber einen bestimmenden Einfluß auf den Gewerbebetrieb einräumt. Sie bestätigt zudem die in Rechtsprechung und Schrifttum gefestigte Auffassung, daß ein bloßes Beseitigen der organschaftlichen Stellung eines unzuverlässigen Dritten etwa durch Abberufung als Geschäftsführer nicht ausreicht, um den Schluß auf die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu ermöglichen.