Auf Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen werden, finden die neuen Vergaberichtlinien grundsätzlich keine Anwendung. Dies hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 7. April 2016, Rs. C-324/14, Partner Apelski Dariusz) klargestellt und damit eine im Zusammenhang mit der Vergaberechtsreform 2016 vielfach diskutierte Frage beantwortet. Bislang ging die Spruchpraxis der Vergabenachprüfungsinstanzen überwiegend davon aus, daß den neuen Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU seit ihrer Annahme am 26. Februar 2014 eine gewisse Vorwirkung für den Zeitraum bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 18. April 2016 zukommt. So zog insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf in mehreren Entscheidungen Bestimmungen des neuen Richtlinienrechts heran, um den Inhalt derzeit geltender vergaberechtlicher Regeln auszuformen (unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorwirkung Beschl. v. 19. November 2014, VII-Verg 30/14; daneben auch Beschl. v. 25. Juni 2014, VII-Verg 39/13; Beschl. v. 15. Juli 2015; VII-Verg 11/15; einschränkend bei mitgliedstaatlichen Umsetzungsspielräumen hingegen Beschl. v. 28. Januar 2015, VII-Verg 31/14). Die 2. Vergabekammer Sachsen-Anhalt sah sogar entgegenstehende Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG noch vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist ausdrücklich als von dem neuen Richtlinienrecht verdrängt an (Beschl. v. 10. September 2015, 2 VK LSA 06/15).
In seiner jetzigen Entscheidung nimmt der EuGH hingegen eine deutlich zurückhaltendere Sichtweise ein. Dem Urteil lag ein Vorabentscheidungsersuchen der polnischen Nationalen Beschwerdekammer (Krajowa Izba Odwoławcza) zugrunde, das ein Verfahren über die Vergabe von Straßenreinigungsleistungen im Gebiet der Stadt Warschau betraf. Dabei wollte die vorlegende Kammer u. a. wissen, ob es möglich sei, die Bestimmungen zur Eignungsleihe in Art. 47 Abs. 2 und 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG im Lichte der differenzierteren Regelung in Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU auszulegen. Der EuGH hat dieses Ansinnen abgelehnt und vielmehr auf den Grundsatz verwiesen, daß auf ein Vergabeverfahren dasjenige Richtlinienrecht anzuwenden ist, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem das Vergabeverfahren begonnen wird. Eine Richtlinie, deren Umsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, findet hingegen keine Anwendung. Eine Heranziehung später geltender Bestimmungen hält der EuGH für unvereinbar mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn diese sich inhaltlich von den bislang gültigen Regeln unterscheiden. Für eine davon abweichende Sichtweise kann nach dem Urteil allenfalls dann Raum sein, wenn die Neuregelung dazu herangezogen werden kann, um Auslegungszweifel hinsichtlich des Inhalts des bislang geltenden Richtlinienrechts auszuräumen. Für das konkret betroffene Verhältnis der alten und neuen Regeln über die Eignungsleihe zueinander war dies nach den Feststellungen des EuGH jedoch nicht möglich, da die bisherige Bestimmung im neuen Recht nicht lediglich fortgeschrieben, sondern inhaltlich geändert wird.
Für die Vergabepraxis folgt daraus, daß bei allen Vergabeverfahren, die bis zum 18. April 2016 begonnen werden, weiterhin das alte Recht die maßgeblichen Vorgaben liefert, zumal auch die nationalen Umsetzungsregeln erst zu diesem Tag in Kraft treten werden. Lediglich in Zweifelsfällen kann das neue Recht als Auslegungshilfe herangezogen werden. Der Vorwirkung des neuen Vergaberechts ist also mit Vorsicht zu begegnen.
EuGH, Urt. v. 7. April 2016, Rs. C-324/14, Partner Apelski Dariusz