VK Bund: „geringstmöglicher Aufwand“ ist kein Ausschließlichkeitsmerkmal

§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV erlaubt die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, insbesondere weil aus technischen Gründen oder wegen des Schutzes von Patenten oder anderer gewerblicher Schutzrechte kein Wettbewerb besteht. Daß die Anforderungen an diesen Ausnahmetatbestand nicht unterschätzt werden dürfen, zeigt ein aktueller Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes. „VK Bund: „geringstmöglicher Aufwand“ ist kein Ausschließlichkeitsmerkmal“ weiterlesen