Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bringt eine erste Antwort auf die Frage, ob das Wohnen auf Zeit im Milieuschutzgebiet zulässig ist. Es betrifft die befristete Vermietung von Wohnungen, die in einem sozialen Erhaltungsgebiet i. S. v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutzgebiet) liegen. Bereits seit einiger Zeit vertreten die Berliner Bezirksämter die Auffassung, dass eine solche Vermietung von Wohnungen eine Nutzungsänderung darstellt, die im Milieuschutzgebiet der Genehmigung bedarf. Die (nur verwaltungsintern verbindlichen) Verwaltungsvorschriften zu Genehmigungskriterien in Milieuschutzgebieten (VV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete) sehen dies in ihrer aktuellen, am 7. April 2026 bekannt gemachten Fassung ebenfalls so vor.
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