Gemäß § 60 VgV hat der Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags auf der dritten Prüfungs- und Wertungsstufe zu untersuchen, ob Angebote ungewöhnlich niedrig erscheinen. Ist dies der Fall, hat er von dem betroffenen Bieter Aufklärung zu verlangen. Der Bieter hat dann die Gelegenheit, darzulegen, daß sein Angebot auskömmlich ist oder aber zwar unauskömmlich, aber dennoch unter wettbewerblichen Gesichtspunkten, insbesondere mit Blick auf die in § 60 Abs. 2 VgV genannten Kriterien, nicht zu beanstanden ist. Gelingt ihm dies nicht, droht der Ausschluß seines Angebots aus dem Vergabeverfahren. „OLG Düsseldorf: Stellungnahmen von Wirtschaftsprüfern können die Auskömmlichkeit eines Angebots belegen“ weiterlesen