Der Ausschluß von Angeboten nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV führt in der Praxis regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Der rechtliche Rahmen ist eindeutig: Angebote, die Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen enthalten, sind auszuschließen. In der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen ist seit langem geklärt, daß darunter jede Abweichung des Angebots von den Vorgaben der Vergabeunterlagen fällt, und zwar unabhängig von ihrer Qualität oder ihrem Gewicht. Der Streit dreht sich daher häufig weniger um Rechtsfragen als vielmehr darum, wie bestimmte Vorgaben des Auftraggebers zu verstehen sind und was der Bieter tatsächlich angeboten hat. „VK Baden-Württemberg: Vergabeunterlagen müssen genau gelesen werden“ weiterlesen