Der Eigentümer eines Grundstücks in Karlsruhe beantragte bei der Stadt Karlsruhe, diese möge auf der Fahrbahn gegenüber der Ausfahrt aus seinem Grundstück das Parken durch Verkehrszeichen verbieten. Da die Fahrbahn vor seiner Grundstücksausfahrt lediglich 5,50 m breit sei, sei es ihm nur mit großen Schwierigkeiten möglich, aus der Garage auf seinem Grundstück über die Ausfahrt die Straße zu erreichen. Wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite Fahrzeuge parken, müsse er mehrmals rangieren, um auf die Straße auszufahren oder von der Straße aus auf sein Grundstück in seine Garage zu fahren. „§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO teilweise unwirksam“ weiterlesen