Nachdem das Zweckentfremdungsverbot für Wohnungen in Berlin bereits seit über zwei Jahren in Kraft ist, beabsichtigt der Berliner Senat nun, mit einer ersten Gesetzesänderung die Maßnahmen gegen die unerwünschte Zweckentfremdung von Wohnraum weiter zu verschärfen. Mit einem Gesetzesentwurf zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (AGH-Drs. 17/2712) sollen neben kleineren Korrekturen v. a. die Betreiber von Internetportalen in Dienst genommen werden. § 5 Abs. 2 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs bestimmt hierzu, daß die Anbieter von Diensten i. S. d. Telemediengesetzes zur Erhebung von Daten über zweckentfremdete Wohnungen und deren Inhaber herangezogen werden können, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den Inhabern selbst nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Der Begriff des Diensteanbieters ist ausgesprochen weit; er umfaßt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG alle Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Benutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (AGH-Drs. 17/2712) zielt dies vor allem auf die Betreiber von Internetportalen ab, auf denen Wohnungen unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot als Ferienwohnung angeboten werden. Auf die Art des Anbietens oder Vermittelns kommt es nicht an, so daß insbesondere auch Unternehmen wie Airbnb, die lediglich eine Plattform bereithalten, auf der Dritte Wohnraum anbieten können, hierunter fallen dürften. Zwar sieht die Neuregelung keine Datenerhebungspflicht der Diensteanbieter vor, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß Informationsersuchen der zuständigen Behörden ins Leere laufen, wenn der Diensteanbieter selbst keine näheren Angaben zur Belegenheit der Wohnung oder der Identität ihres Inhabers machen kann, weil er die entsprechenden Daten nicht abgefragt hat. Dem begegnet der Gesetzentwurf allerdings dadurch, daß künftig bereits das Anbieten einer zweckentfremdeten Wohnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 7 Abs. 2 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs) und daß Diensteanbieter verpflichtet werden, derartig unzulässige Angebote von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen (§ 7 Abs. 3 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs). Diese Beseitigungspflicht tritt neben die Auskunftspflicht und ist ihrerseits bußgeldbewehrt.
Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, AGH-Drs. 17/2712