Das OLG Celle befasst sich in einem aktuellen Beschluss mit der Pflicht zur Vorabinformation im Unterschwellenbereich. Die Entscheidung betrifft ein nach der VOL/A im Unterschwellenbereich geführtes Verfahren zur Vergabe der Durchführung der sozialen Schuldnerberatung nach § 11 Abs. 5 SGB XII und der Schuldnerberatung zur Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit nach § 1a Nr. 2 SGB II. Ein Bieter, der sich an der Ausschreibung beteiligt hatte, verlangte von dem Auftraggeber, den Zuschlag erst dann zu erteilen, wenn er zuvor die unterlegenen Bieter von den Gründen für die Nichtberücksichtigung ihrer Angebote informiert und eine Wartefrist von zehn Tagen eingehalten habe. Der Antrag auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung wurde von dem LG Lüneburg zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zum OLG Celle blieb ebenfalls erfolglos. „OLG Celle: keine Pflicht zur Vorabinformation im Unterschwellenbereich“ weiterlesen