Die Rechtsaufsicht gilt üblicherweise nicht als probates Mittel zur Durchsetzung von Bieterrechten im Vergabeverfahren. Sie ist bereits ihrem Wesen nach nicht auf den Schutz subjektiver Rechte ausgerichtet, sondern dient als objektives Kontrollverfahren der Wahrung von Recht und Gesetz durch die Verwaltung. Daß die Rechtsaufsicht dennoch im Einzelfall durchaus zur Durchsetzung subjektiver Interessen taugt, zeigt beispielhaft ein Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 23. April 2015. Mit der Entscheidung wurde auf die Beschwerde eines Bieters hin ein Vergabeverfahren einer kreisfreien Stadt als rechtswidrig beanstandet und die Auftraggeberin verpflichtet, das Verfahren unter Beachtung der Rechtauffassung der Aufsichtsbehörde zu wiederholen. Gegenstand war die Vergabe von Bauleistungen zur Konservierung und Restaurierung eines Burschenschaftsdenkmals, bei der die Auftraggeberin nach dem Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung gegen verschieden Vorgaben der VOB/A, u. a. die Pflicht zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A), den Vorrang der Einheitspreisvergabe (§ 4 Abs. 1 VOB/A) und die Begrenzung der Zulässigkeit von Bedarfspositionen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A), verstoßen hatte. Offenbar standen dem Bieter bei dieser Auftragsvergabe mangels Erreichung der einschlägigen Schwellenwerte weder der Rechtsschutz vor der Vergabekammer nach den §§ 102 ff. GWB noch das in Thüringen gemäß § 19 Abs. 2 bis 5 des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) eröffnete landesrechtliche Nachprüfungsverfahren zur Verfügung. Im Gegensatz zu den formalisierten Nachprüfungsverfahren ist die formlose Beschwerde bei der Rechtsaufsichtsbehörde nicht von der Erreichung bestimmter Schwellenwerte abhängig, sondern kann bereits immer dann angebracht werden, wenn der Beschwerdeführer bestimmte Rechtsverstöße der zu beaufsichtigenden Körperschaft zu erkennen glaubt. Sie zielt darauf ab, im Wege der allgemeinen Rechtsaufsicht – im hiesigen Fall nach den §§ 116 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) – den Auftraggeber zu einem rechtskonformen Verhalten anzuhalten, wozu auch die korrekte Anwendung des Vergaberechts gehört. Auch im übrigen ist die Beschwerde an wesentlich geringere formale Voraussetzungen geknüpft als ein bei der Vergabekammer anzubringender kartellvergaberechtlicher Nachprüfungsantrag; insbesondere muß der Beschwerdeführer weder bestimmte Fristen beachten noch die Verletzung eigener Rechte darlegen. Auch ein Kostenrisiko geht er in der Regel nicht ein. Kehrseite dessen ist allerdings, daß es im Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde steht, ob und ggf. welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen sie ergreift. Der Beschwerdeführer kann also selbst bei einem tatsächlich begangenen Vergaberechtsverstoß nicht davon ausgehen, daß ihm in jedem Fall geholfen wird, und er hat auch keine Gewißheit darüber, daß die Aufsicht rechtzeitig tätig wird, um einen möglicherweise drohenden Zuschlag, der unter Verstoß gegen Bestimmungen des Vergaberechts zustande kommt, zu verhindern. Im hiesigen Fall freilich hat das Thüringer Landesverwaltungsamt die Möglichkeiten der Kommunalaufsicht ausgeschöpft, um dem betroffenen Bieter rasch – zwischen Erhebung der Beschwerde und Erlaß des Bescheides lagen nur knapp über sechs Wochen – und effektiv zu einer rechtskonformen Auftragsvergabe zu verhelfen. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann eine solche Verwaltungspraxis nur begrüßt werden.
Thüringer Landesverwaltungsamt, Bescheid vom 23. April 2015, Az. 205-4002-1768/2015-003-J.