Die sogenannte Preistreppe der Verordnung PR Nr. 30/53 bestimmt, daß bei öffentlichen Aufträgen vorrangig Marktpreise zu vereinbaren sind (§ 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Nur dann, wenn keine Marktpreise festgestellt werden können, dürfen Selbstkostenpreise vereinbart werden, wobei Selbstkostenfestpreisen der Vorrang vor Selbstkostenrichtpreisen und diesen der Vorrang vor Selbstkostenerstattungspreisen zu gewähren ist. Mit der Frage, wie ein Marktpreis bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festgestellt werden kann, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung zu befassen (Urteil vom 13. April 2016, BVerwG 8 C 2.15). „BVerwG zur Feststellbarkeit eines Marktpreises bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand“ weiterlesen