Eigentlich sind die Vorgaben, die das Bundesverwaltungsgericht an die Kriterien für die Auswahlentscheidung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten gemacht hat, eindeutig. Danach hat sich die Auswahlentscheidung allein an den Kriterien von Art. 33 Abs. 2 GG, d. h. Eignung, Leistung und Befähigung, auszurichten. Bezugspunkt dafür sind die Anforderungen des jeweiligen Statusamts, nicht des konkreten Dienstpostens, da von jedem Beamten eines Statusamtes erwartet werden kann, daß er jedenfalls diejenigen Dienstposten ausfüllen kann, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Stellt der einzelne Dienstposten besondere Anforderungen, muß er sich erforderlichenfalls einarbeiten. Dementsprechend soll bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten derjenige Bewerber ausgewählt werden, der am besten geeignet für jeden Dienstposten ist, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Einengende Kriterien bei der Auswahlentscheidung lassen sich damit nur in Einklang bringen, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt, die sich ein Bewerber, der noch nicht über sie verfügt, auch nicht in annehmbarer Zeit verschaffen kann (zu alledem BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013, 2 VR 1/13).
Daß diese Grundsätze noch nicht überall verinnerlicht wurden, zeigt anschaulich ein aktueller Beschluß des VG Berlin. „VG Berlin: rechtswidrige Stellenvergabe im Bundespräsidialamt“ weiterlesen