OLG Frankfurt a. M.: Mindestanforderungen an Nebenangebote müssen transparent definiert werden

Das OLG Frankfurt a. M. befasst sich mit der Frage, wie Mindestanforderungen an Nebenangebote wirksam aufgestellt werden können.

Die Entscheidung betrifft die Vergabe von Infrastruktur- und Erschließungsleistungen für ein neues Stadtviertel. Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass Nebenangebote in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässig waren. Nebenangebote mussten die Mindestanforderungen erfüllen. Ausdrückliche Festlegungen zu den Mindestanforderungen enthielten die Vergabeunterlagen aber nicht.

Ein Unternehmen gab u. a. ein Nebenangebot ab, das vorsah, dass für den Bau von Straßen u. a. eine  Frostschutzschicht und eine kombinierte Frost- und Schottertragschicht aus Recycling-Material verwendet werden sollten. Die Auftraggeberin lehnte das Nebenangebot mit der Begründung ab, dass die Verwendung von Recycling-Material nicht akzeptiert werde. „OLG Frankfurt a. M.: Mindestanforderungen an Nebenangebote müssen transparent definiert werden“ weiterlesen